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§ 115 SolvaV

Fassungen
10.10.2006 bis 26.09.2007 — BGBl. II Nr. 374/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11527.09.200731.12.2013 § → § BGBl. II Nr. 266/2013 · aufgehoben
§ 11510.10.200626.09.2007 BGBl. II Nr. 374/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Solvabilitätsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 115

Inkrafttretensdatum

10.10.2006BGBl. II Nr. 374/2006

Außerkrafttretensdatum

26.09.2007danach: BGBl. II Nr. 266/2013

Abkürzung

SolvaV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Zum Zweck der Kreditrisikominderung verwendbare

Bürgschaftsprogramme

Paragraph 115, Bei persönlichen Sicherheiten, die im Rahmen von für diesen Zweck von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates anerkannten Bürgschaftsprogrammen oder den unter Paragraph 113, Absatz eins, genannten Stellen bereitgestellt werden, oder für die eine Rückbürgschaft dieser Stellen vorliegt, sind die Anforderungen gemäß Paragraph 114, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, erfüllt, wenn

  1. Ziffer eins
    das kreditgebende Kreditinstitut einen Anspruch gegen den Sicherungsgeber auf eine unverzügliche vorläufige Zahlung proportional zur Deckung durch die persönliche Sicherheit hat, deren Höhe durch eine solide Schätzung der wirtschaftlichen Verluste, die dem kreditgebenden Kreditinstitut entstehen dürften, ermittelt wird, wozu auch die Verluste zählen, die durch die Einstellung von Zins- und sonstigen Zahlungen, zu denen der Kreditnehmer verpflichtet ist, verursacht werden oder
  2. Ziffer 2
    die persönliche Sicherheit nachweislich vor Verlusten schützt; dazu zählen auch Verluste, die durch die Einstellung von Zins- und sonstigen Zahlungen, zu denen der Kreditnehmer verpflichtet ist, verursacht werden und dies eine solche Behandlung rechtfertigt.

Schlagworte

Zinszahlung

Gesetzesnummer

20005038

Dokumentnummer

NOR40082787