Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Solvabilitätsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 374/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 158Paragraph 158
Text
Ermittlung des gewichteten Forderungsbetrages von synthetisch
verbrieften Forderungsportfolios gemäß § 22d Abs. 2 BWGverbrieften Forderungsportfolios gemäß Paragraph 22 d, Absatz 2, BWG
§ 158. (1) Der Originator einer synthetischen Verbriefung hat bei der Ermittlung der gewichteten Forderungsbeträge für verbriefte Forderungen, bei denen die Bedingungen gemäß § 157 erfüllt sind, die Berechnungsmethoden gemäß den §§ 161 bis 178 unter Berücksichtigung von Laufzeitinkongruenzen gemäß § 160 anzuwenden. Für Kreditinstitute, die die gewichteten Forderungsbeträge und erwarteten Verlustbeträge nach einem auf internen Ratings basierenden Ansatz berechnen, ist der erwartete Verlustbetrag für diese Forderungen mit Null anzusetzen.Paragraph 158, (1) Der Originator einer synthetischen Verbriefung hat bei der Ermittlung der gewichteten Forderungsbeträge für verbriefte Forderungen, bei denen die Bedingungen gemäß Paragraph 157, erfüllt sind, die Berechnungsmethoden gemäß den Paragraphen 161 bis 178 unter Berücksichtigung von Laufzeitinkongruenzen gemäß Paragraph 160, anzuwenden. Für Kreditinstitute, die die gewichteten Forderungsbeträge und erwarteten Verlustbeträge nach einem auf internen Ratings basierenden Ansatz berechnen, ist der erwartete Verlustbetrag für diese Forderungen mit Null anzusetzen.
(2)Absatz 2,Der Originator hat die gewichteten Forderungsbeträge in Bezug auf alle Verbriefungstranchen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Hauptstücks sowie den Bestimmungen über die Anerkennung der Kreditrisikominderung gemäß §§ 83 bis 118 zu ermitteln.Der Originator hat die gewichteten Forderungsbeträge in Bezug auf alle Verbriefungstranchen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Hauptstücks sowie den Bestimmungen über die Anerkennung der Kreditrisikominderung gemäß Paragraphen 83 bis 118 zu ermitteln.
Dokumentnummer
NOR40082830