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§ 170 SolvaV

Fassungen
10.10.2006 bis 30.12.2010 — BGBl. II Nr. 374/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 17031.12.201031.12.2013 § → § BGBl. II Nr. 266/2013 · aufgehoben
§ 17010.10.200630.12.2010 BGBl. II Nr. 374/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Solvabilitätsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 170

Inkrafttretensdatum

10.10.2006BGBl. II Nr. 374/2006

Außerkrafttretensdatum

30.12.2010danach: BGBl. II Nr. 266/2013

Abkürzung

SolvaV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Liquiditätsfazilitäten im Rahmen des auf internen Ratings

basierenden Ansatzes

Paragraph 170,

  1. Absatz eins,Kreditinstitute, die zur Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge und der erwarteten Verlustbeträge den auf internen Ratings basierenden Ansatz verwenden, können zur Berechnung des Forderungswertes einen Umrechnungsfaktor vom 0 vH auf den Nominalbetrag einer Liquiditätsfazilität anwenden, wenn die Anforderungen gemäß Paragraph 163, Absatz 2, erfüllt sind.
  2. Absatz 2,Kreditinstitute, die zur Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge und der erwarteten Verlustbeträge den auf internen Ratings basierenden Ansatz verwenden, können zur Berechnung des Forderungswertes einen Umrechnungsfaktor vom 20 vH auf den Nominalbetrag einer Liquiditätsfazilität anwenden, wenn diese nur im Falle einer allgemeinen Marktstörung gezogen werden kann und die Anforderungen gemäß Paragraph 163, Absatz eins, erfüllt sind.
  3. Absatz 3,Kreditinstitute können ausnahmsweise für den Fall, dass die Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge für die verbrieften Forderungen in der Form, als wären sie nicht verbrieft, nicht zweckmäßig ist:
    1. Ziffer eins
      einer Liquidiätsfazilität, die eine Position ohne Rating ist, das höchste Gewicht zuordnen, das, wenn sie nicht verbrieft worden wäre, im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes auf eine der verbrieften Forderungen angewandt werden würde;
    2. Ziffer 2
      um den Forderungswert der Position zu bestimmen, einen Umrechnungsfaktor von 20 vH auf den Nominalbetrag anwenden, wenn die Anforderungen gemäß Absatz 2, erfüllt sind und
    3. Ziffer 3
      um den Forderungswert zu bestimmen einen Umrechnungsfaktor von 50 vH auf den Nominalbetrag der Liquiditätsfazilität anwenden, wenn die Liquiditätsfazilität eine ursprüngliche Laufzeit von einem Jahr oder weniger hat.
  4. Absatz 4,In allen anderen Fällen ist zur Bestimmung des Forderungswertes ein Umrechnungsfaktor von 100 vH auf den Nominalbetrag der Liquiditätsfazilität anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2010

Gesetzesnummer

20005038

Dokumentnummer

NOR40082842