Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Solvabilitätsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 374/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 227Paragraph 227
Text
Quantitative Standards
§ 227.Paragraph 227,
(1)Absatz eins,Die potenziellen Risikobeträge sind täglich zu Geschäftsschluss gemäß den Z 1 bis 6 zu berechnen:Die potenziellen Risikobeträge sind täglich zu Geschäftsschluss gemäß den Ziffer eins bis 6 zu berechnen:
Bei der Berechnung ist von einem einseitigen Prognoseintervall mit einem Konfidenzniveau von 99 vH auszugehen;
die gewählte Methode der Ermittlung der potenziellen Risikobeträge ist im Risikomanagement-Handbuch anzugeben und stetig anzuwenden;
als Basis für die Berechnung des potenziellen Risikobetrages ist eine Haltedauer von zehn Geschäftstagen zu verwenden; falls es für das jeweilig verwendete Modellkonzept theoretisch begründet ist, können auch potenzielle Risikobeträge eingesetzt werden, die auf Grund einer kürzeren Haltedauer berechnet und mit einer geeigneten Methode auf zehn Tage adaptiert wurden;
der historische Beobachtungszeitraum, der bei Berechnung der potenziellen Risikobeträge zugrunde gelegt wird, beträgt mindestens ein Jahr;
die Datenreihen sowie aus ihnen gewonnene Zwischenberechnungen, die in die Ermittlung der potenziellen Risikobeträge einfließen, wie insbesondere Varianzen und Kovarianzen, sind mindestens alle drei Monate, bei Bedarf jedoch unverzüglich zu aktualisieren und
es können empirische Korrelationen innerhalb der Risikokategorien Zinssätze, Wechselkurse, Aktienkurse und Warenpreise sowie damit zusammenhängender Optionsvolatilitäten in jeder Kategorie von Risikofaktoren berücksichtigt werden; bei Berücksichtigung von Korrelationen zwischen den Risikokategorien hat das Kreditinstitut nachzuweisen, dass das Korrelationsmesssystem auf einem soliden Konzept beruht, dieses korrekt implementiert ist und stetig angewendet wird.
(2)Absatz 2,Die Risiken von Optionen und optionsähnlichen Positionen, die mit einer Veränderung des Optionsgegenstandes in nichtlinearem Zusammenhang stehen, sind in angemessener Weise zu berücksichtigen. Insbesondere ist das Gamma- und Vegarisiko genau zu erfassen.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2012
Dokumentnummer
NOR40082899