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§ 227 SolvaV

Fassungen
10.10.2006 bis 30.12.2011 — BGBl. II Nr. 374/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 22731.12.201131.12.2013 § → § BGBl. II Nr. 266/2013 · aufgehoben
§ 22710.10.200630.12.2011 BGBl. II Nr. 374/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Solvabilitätsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 227

Inkrafttretensdatum

10.10.2006BGBl. II Nr. 374/2006

Außerkrafttretensdatum

30.12.2011danach: BGBl. II Nr. 266/2013

Abkürzung

SolvaV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Quantitative Standards

Paragraph 227,

  1. Absatz eins,Die potenziellen Risikobeträge sind täglich zu Geschäftsschluss gemäß den Ziffer eins bis 6 zu berechnen:
    1. Ziffer eins
      Bei der Berechnung ist von einem einseitigen Prognoseintervall mit einem Konfidenzniveau von 99 vH auszugehen;
    2. Ziffer 2
      die gewählte Methode der Ermittlung der potenziellen Risikobeträge ist im Risikomanagement-Handbuch anzugeben und stetig anzuwenden;
    3. Ziffer 3
      als Basis für die Berechnung des potenziellen Risikobetrages ist eine Haltedauer von zehn Geschäftstagen zu verwenden; falls es für das jeweilig verwendete Modellkonzept theoretisch begründet ist, können auch potenzielle Risikobeträge eingesetzt werden, die auf Grund einer kürzeren Haltedauer berechnet und mit einer geeigneten Methode auf zehn Tage adaptiert wurden;
    4. Ziffer 4
      der historische Beobachtungszeitraum, der bei Berechnung der potenziellen Risikobeträge zugrunde gelegt wird, beträgt mindestens ein Jahr;
    5. Ziffer 5
      die Datenreihen sowie aus ihnen gewonnene Zwischenberechnungen, die in die Ermittlung der potenziellen Risikobeträge einfließen, wie insbesondere Varianzen und Kovarianzen, sind mindestens alle drei Monate, bei Bedarf jedoch unverzüglich zu aktualisieren und
    6. Ziffer 6
      es können empirische Korrelationen innerhalb der Risikokategorien Zinssätze, Wechselkurse, Aktienkurse und Warenpreise sowie damit zusammenhängender Optionsvolatilitäten in jeder Kategorie von Risikofaktoren berücksichtigt werden; bei Berücksichtigung von Korrelationen zwischen den Risikokategorien hat das Kreditinstitut nachzuweisen, dass das Korrelationsmesssystem auf einem soliden Konzept beruht, dieses korrekt implementiert ist und stetig angewendet wird.
  2. Absatz 2,Die Risiken von Optionen und optionsähnlichen Positionen, die mit einer Veränderung des Optionsgegenstandes in nichtlinearem Zusammenhang stehen, sind in angemessener Weise zu berücksichtigen. Insbesondere ist das Gamma- und Vegarisiko genau zu erfassen.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2012

Gesetzesnummer

20005038

Dokumentnummer

NOR40082899