Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Solvabilitätsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 374/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 233Paragraph 233
Text
5. Teil
Kontrahentenausfallrisiko von Derivaten, Pensionsgeschäften,
Wertpapier- und Warenleihgeschäften, Geschäften mit langer
Abwicklungsfrist und Lombardgeschäften
1. Hauptstück
Anwendungsspezifikation
§ 233.Paragraph 233,
(1)Absatz eins,Der Forderungswert für eine bestimmte Gegenpartei entspricht unabhängig von der gewählten Methode der Summe der Forderungswerte, berechnet für jeden einzelnen mit dieser Gegenpartei bestehenden Netting-Satz.
(2)Absatz 2,Zum Zweck der Bestimmung des Mindesteigenmittelerfordernisses für das Kontrahentenausfallrisiko ist der Forderungswert in folgenden Fällen mit Null anzusetzen:
für verkaufte Credit Default Swaps außerhalb des Handelsbuches, soweit sie als vom Kreditinstitut erbrachte Sicherheitsleistung behandelt werden und dem Mindesteigenmittelerfordernis gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 BWG mit dem vollen Nominalbetrag unterliegen;für verkaufte Credit Default Swaps außerhalb des Handelsbuches, soweit sie als vom Kreditinstitut erbrachte Sicherheitsleistung behandelt werden und dem Mindesteigenmittelerfordernis gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, BWG mit dem vollen Nominalbetrag unterliegen;
für Kreditderivate, die zur Absicherung einer Forderung außerhalb des Handelsbuches oder einer mit Kontrahentenausfallrisiko behafteten Forderung erworben werden und das Mindesteigenmittelerfordernis für die abgesicherte Forderung gemäß den §§ 146 bis 150 oder im Fall der Bewilligung durch die FMA gemäß § 74 Abs. 1 Z 5 ermittelt wird undfür Kreditderivate, die zur Absicherung einer Forderung außerhalb des Handelsbuches oder einer mit Kontrahentenausfallrisiko behafteten Forderung erworben werden und das Mindesteigenmittelerfordernis für die abgesicherte Forderung gemäß den Paragraphen 146 bis 150 oder im Fall der Bewilligung durch die FMA gemäß Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 5, ermittelt wird und
für Derivatgeschäfte, Pensionsgeschäfte, Wertpapier- und Warenleihgeschäfte sowie Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäfte, die gegenüber einer zentralen Gegenpartei ausstehen und von dieser nicht abgelehnt wurden, soweit die mit Kontrahentenausfallrisiko behafteten Forderungen der zentralen Gegenpartei auf Tagesbasis vollständig besichert sind.
(3)Absatz 3,Zum Zweck der Bestimmung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 BWG ist der Forderungswert für Forderungen gegenüber zentralen Gegenparteien mit Null anzusetzen, die sich aus Derivatgeschäften, Pensionsgeschäften, Wertapier- und Warenleihgeschäften, Geschäften mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäften ergeben, soweit die mit Kontrahentenausfallrisiko behafteten Forderungen der zentralen Gegenpartei auf Tagesbasis vollständig besichert sind.Zum Zweck der Bestimmung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, BWG ist der Forderungswert für Forderungen gegenüber zentralen Gegenparteien mit Null anzusetzen, die sich aus Derivatgeschäften, Pensionsgeschäften, Wertapier- und Warenleihgeschäften, Geschäften mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäften ergeben, soweit die mit Kontrahentenausfallrisiko behafteten Forderungen der zentralen Gegenpartei auf Tagesbasis vollständig besichert sind.
Schlagworte
Wertpapiergeschäft
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2010
Dokumentnummer
NOR40082905