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§ 233 SolvaV

Fassungen
10.10.2006 bis 30.12.2010 — BGBl. II Nr. 374/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 23331.12.201031.12.2013 § → § BGBl. II Nr. 266/2013 · aufgehoben
§ 23310.10.200630.12.2010 BGBl. II Nr. 374/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Solvabilitätsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 233

Inkrafttretensdatum

10.10.2006BGBl. II Nr. 374/2006

Außerkrafttretensdatum

30.12.2010danach: BGBl. II Nr. 266/2013

Abkürzung

SolvaV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

5. Teil
Kontrahentenausfallrisiko von Derivaten, Pensionsgeschäften,

Wertpapier- und Warenleihgeschäften, Geschäften mit langer

Abwicklungsfrist und Lombardgeschäften

1. Hauptstück

Anwendungsspezifikation

Paragraph 233,

  1. Absatz eins,Der Forderungswert für eine bestimmte Gegenpartei entspricht unabhängig von der gewählten Methode der Summe der Forderungswerte, berechnet für jeden einzelnen mit dieser Gegenpartei bestehenden Netting-Satz.
  2. Absatz 2,Zum Zweck der Bestimmung des Mindesteigenmittelerfordernisses für das Kontrahentenausfallrisiko ist der Forderungswert in folgenden Fällen mit Null anzusetzen:
    1. Ziffer eins
      für verkaufte Credit Default Swaps außerhalb des Handelsbuches, soweit sie als vom Kreditinstitut erbrachte Sicherheitsleistung behandelt werden und dem Mindesteigenmittelerfordernis gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, BWG mit dem vollen Nominalbetrag unterliegen;
    2. Ziffer 2
      für Kreditderivate, die zur Absicherung einer Forderung außerhalb des Handelsbuches oder einer mit Kontrahentenausfallrisiko behafteten Forderung erworben werden und das Mindesteigenmittelerfordernis für die abgesicherte Forderung gemäß den Paragraphen 146 bis 150 oder im Fall der Bewilligung durch die FMA gemäß Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 5, ermittelt wird und
    3. Ziffer 3
      für Derivatgeschäfte, Pensionsgeschäfte, Wertpapier- und Warenleihgeschäfte sowie Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäfte, die gegenüber einer zentralen Gegenpartei ausstehen und von dieser nicht abgelehnt wurden, soweit die mit Kontrahentenausfallrisiko behafteten Forderungen der zentralen Gegenpartei auf Tagesbasis vollständig besichert sind.
  3. Absatz 3,Zum Zweck der Bestimmung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, BWG ist der Forderungswert für Forderungen gegenüber zentralen Gegenparteien mit Null anzusetzen, die sich aus Derivatgeschäften, Pensionsgeschäften, Wertapier- und Warenleihgeschäften, Geschäften mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäften ergeben, soweit die mit Kontrahentenausfallrisiko behafteten Forderungen der zentralen Gegenpartei auf Tagesbasis vollständig besichert sind.

Schlagworte

Wertpapiergeschäft

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2010

Gesetzesnummer

20005038

Dokumentnummer

NOR40082905