Rechtstracker.at

§ 240 SolvaV

Fassungen
10.10.2006 bis 30.12.2010 — BGBl. II Nr. 374/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 24031.12.201031.12.2013 § → § BGBl. II Nr. 266/2013 · aufgehoben
§ 24010.10.200630.12.2010 BGBl. II Nr. 374/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Solvabilitätsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 240

Inkrafttretensdatum

10.10.2006BGBl. II Nr. 374/2006

Außerkrafttretensdatum

30.12.2010danach: BGBl. II Nr. 266/2013

Abkürzung

SolvaV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Hedging-Satz

Paragraph 240,

  1. Absatz eins,Kreditinstitute haben je Netting-Satz jede Risikoposition einem Hedging-Satz zuzuordnen und für jeden Hedging-Satz den Absolutbetrag der Differenz zwischen der Summe der aus Geschäften resultierenden Risikopositionen und der Summe der aus Sicherheiten resultierenden Risikopositionen zu errechnen (Nettorisikoposition). Besicherungen, die von einem Kontrahenten gestellt werden, sind mit einem positiven Vorzeichen zu versehen. Besicherungen, die dem Kontrahenten gestellt werden, sind mit einem negativen Vorzeichen zu versehen.
  2. Absatz 2,Zinssatzbedingten Risikopositionen aus Geldeinlagen, die der Kontrahent als Sicherheit gestellt hat, aus Zahlungskomponenten und aus zugrunde liegenden Schuldtiteln (Basisschuldtitel), für die gemäß Paragraph 207, ein Mindesteigenmittelerfordernis von 1,60 vH oder weniger besteht, sind einem der sechs Hedging-Sätze gemäß der folgenden Tabelle zuzuordnen. Die Hedging-Sätze haben für jede Währung gesondert zu bestehen. Die Zuordnung zu den Hedging-Sätzen hat durch die Kombination von Restlaufzeit und Referenzzinssatz zu erfolgen.

____________________________________________________________________

                 Referenzzinssätze auf     Referenzzinssätze auf

                       Staatstitel              andere Titel

____________________________________________________________________

Restlaufzeit     kleiner gleich ein Jahr   kleiner gleich ein Jahr

____________________________________________________________________

Restlaufzeit     über ein Jahr bis         über ein Jahr bis

                 kleiner gleich 5 Jahre    kleiner gleich 5 Jahre

____________________________________________________________________

Restlaufzeit          über 5 Jahre             über 5 Jahre

____________________________________________________________________

Ist der Zinssatz des Basisschuldtitels oder der Zahlungskomponente an einen Referenzzinssatz gekoppelt, der das allgemeine Marktzinsniveau widerspiegelt, entspricht die Restlaufzeit dem Zeitraum bis zur nächsten Zinsanpassung. In allen anderen Fällen entspricht die Restlaufzeit des Basisschuldtitels oder der Zahlungskomponente der Restlaufzeit des Geschäftes.

  1. Absatz 3,Kreditinstitute haben für jeden Emittenten eines Referenzschuldtitels, der einem Credit Default Swap zugrunde liegt, einen gesonderten Hedging-Satz zu führen.
  2. Absatz 4,Kreditinstitute haben bei zinssatzbedingten Risikopositionen
    1. Ziffer eins
      aus Geldeinlagen, die dem Kontrahenten als Sicherheit gestellt wurden, wenn dieser Kontrahent keine ausstehenden Verpflichtungen aus Schuldtitel hat, für die gemäß Paragraph 207, ein Mindesteigenmittelerfordernis von 1,60 vH oder weniger besteht und
    2. Ziffer 2
      aus Basisschuldtiteln, für die gemäß Paragraph 207, ein Mindesteigenmittelerfordernis von mehr als 1,60 vH besteht,
    für jeden Emittenten einen gesonderten Hedging-Satz zu führen. Bildet eine Zahlungskomponente einen derartigen Schuldtitel nach, ist für jeden Emittenten des Basisschuldtitels ein gesonderter Hedging-Satz zu führen. Risikopositionen aus mehreren Schuldtiteln eines bestimmten Emittenten oder aus Referenzschuldtiteln desselben Emittenten, die von Zahlungskomponenten nachgebildet werden oder einem Credit Default Swap zugrunde liegen, können demselben Hedging-Satz zugeordnet werden.
  3. Absatz 5,Kreditinstitute haben Basisfinanzinstrumente, mit Ausnahme von Basisschuldtiteln, demselben Hedging-Satz zuzuordnen, wenn sie identisch oder ähnlich sind. Ähnliche Basisfinanzinstrumente sind:
    1. Ziffer eins
      Aktien desselben Emittenten; ein Aktienindex ist wie ein eigenständiger Emittent zu behandeln;
    2. Ziffer 2
      Instrumente, denen dasselbe Edelmetall zugrunde liegt; ein Edelmetallindex ist wie ein eigenständiges Edelmetall zu behandeln;
    3. Ziffer 3
      Instrumente, denen derselbe Rohstoff zugrunde liegt; ein Rohstoffindex ist wie ein eigenständiger Rohstoff zu behandeln und
    4. Ziffer 4
      bei Strom jene Lieferrechte und Lieferverpflichtungen, die sich auf dasselbe Zeitintervall einer Spitzenlastzeit oder nachfrageschwachen Zeit innerhalb von 24 Stunden beziehen.
    In allen anderen Fällen haben Kreditinstitute Basisfinanzinstrumente unterschiedlichen Hedging-Sätzen zuzuordnen.

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2010

Gesetzesnummer

20005038

Dokumentnummer

NOR40082912