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§ 3 RSV

Fassungen
25.10.2006 bis 20.08.2012 — BGBl. II Nr. 402/2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 321.08.201230.09.2018 § → § BGBl. II Nr. 275/2012 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 45/2018
§ 325.10.200620.08.2012 § → § BGBl. II Nr. 402/2006
§ 315.09.199924.10.2006 BGBl. II Nr. 316/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reisebürosicherungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 316 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

25.10.2006BGBl. II Nr. 402/2006

Außerkrafttretensdatum

20.08.2012danach: BGBl. II Nr. 275/2012

Abkürzung

RSV

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

2. Abschnitt
Abdeckung des Risikos

Allgemeines

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Der Veranstalter hat sicherzustellen, daß dem Reisenden
    1. Ziffer eins
      erstattet werden:
      1. Litera a
        die bereits entrichteten Zahlungen (Anzahlungen und Restzahlungen), soweit die Reiseleistungen gänzlich oder teilweise infolge Insolvenz des Veranstalters nicht erbracht wurden, und
      2. Litera b
        die notwendigen Aufwendungen für die Rückreise, die infolge Insolvenz des Veranstalters entstanden sind, und
    2. Ziffer 2
      ein Abwickler gemäß Paragraph 2, Ziffer 6, zur Verfügung steht, der gegebenenfalls die für die Rückreise des Reisenden im Fall der Insolvenz des Veranstalters erforderlichen Veranlassungen im Auftrag des Versicherers oder Garanten zu treffen hat.
  2. Absatz 2,Sämtliche Ansprüche gemäß Absatz eins, sind nur dann zu befriedigen, wenn der Reisende diese innerhalb von acht Wochen ab Eintritt der im Paragraph eins, Absatz 3, genannten Ereignisse beim Abwickler angemeldet hat, es sei denn, der Reisende hat diese Frist ohne sein Verschulden versäumt. Die Frist zur Anmeldung der Ansprüche beginnt zu laufen, sobald einer der Tatbestände des Paragraph eins, Absatz 3, eingetreten ist.
  3. Absatz 3,Die Abdeckung des Risikos gemäß Absatz eins, hat auf eine der folgenden Arten zu erfolgen:
    1. Ziffer eins
      durch Abschluß eines Versicherungsvertrages mit einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer gemäß den Paragraphen 4 und 5 oder
    2. Ziffer 2
      durch Beibringung einer unwiderruflichen und abstrakten Bankgarantie eines zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Kreditinstitutes gemäß Paragraph 6, oder einer unwiderruflichen und abstrakten Garantieerklärung einer Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß Paragraph 6,

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2012

Gesetzesnummer

20000007

Dokumentnummer

NOR40083562