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Art. 11 AETR

Fassungen
24.04.1992 bis 19.09.2010 — BGBl. Nr. 203/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 11 heute20.09.2010 § → § BGBl. III Nr. 110/2025
Art. 1124.04.199219.09.2010 BGBl. Nr. 203/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1993,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

24.04.1992BGBl. Nr. 203/1993

Außerkrafttretensdatum

19.09.2010danach: BGBl. III Nr. 110/2025

Abkürzung

AETR

Index

69/02 Arbeitsrecht

Text

Artikel 11

Überwachung durch das Unternehmen

  1. Absatz eins,Das Unternehmen muß seinen Fahrbetrieb so einrichten, daß die Mitglieder des Fahrpersonals dieses Übereinkommen einhalten können.
  2. Absatz 2,Das Unternehmen hat die Dauer der Lenkzeiten und der weiteren Arbeiten sowie die Ruhezeiten regelmäßig zu überwachen und sich hiebei aller ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen zu bedienen, wie zum Beispiel der persönlichen Kontrollbücher. Stellt das Unternehmen Verstöße gegen dieses Übereinkommen fest, so müssen diese unverzüglich abgestellt und Maßnahmen getroffen werden, die eine Wiederholung ausschließen, zum Beispiel durch Abänderung der Zeitpläne und der Fahrstrecken.
  3. Absatz 3,Fahrer im Lohnverhältnis dürfen nicht nach Maßgabe der zurückgelegten Strecke und/oder der Menge der beförderten Güter entlohnt werden, auch nicht in Form von Prämien oder Zuschlägen für diese Fahrstrecke oder Gütermengen, es sei denn, daß diese Entgelte nicht geeignet sind, die Sicherheit im Straßenverkehr zu beeinträchtigen.

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2025

Gesetzesnummer

10008338

Dokumentnummer

NOR40083782

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/518/A11/NOR40083782