Rechtstracker.at

Anl. 3 AETR

Fassungen
24.04.1992 bis 27.02.1995 — BGBl. Nr. 203/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 3 heute20.09.2010 § → § BGBl. III Nr. 110/2025
Anl. 316.06.200619.09.2010 § → § BGBl. III Nr. 69/2010
Anl. 328.02.199515.06.2006 § → § BGBl. III Nr. 69/2010
Anl. 324.04.199227.02.1995 BGBl. Nr. 203/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1993,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 3

Inkrafttretensdatum

24.04.1992BGBl. Nr. 203/1993

Außerkrafttretensdatum

27.02.1995danach: BGBl. III Nr. 69/2010

Abkürzung

AETR

Index

69/02 Arbeitsrecht

Text

Anhang - Anlage 2

PRÜFZEICHEN UND BAUARTGENEHMIGUNGSBOGEN

1. PRÜFZEICHEN

  1. Ziffer eins
    Das Prüfzeichen besteht
    • Strichaufzählung
      aus einem Rechteck, in dem der Buchstabe E angebracht ist, gefolgt von der Kennzahl des Landes, das die Bauartgenehmigung erteilt hat, und zwar

Norwegen                      -  1

Spanien                       -  2

Schweden                      -  3

Portugal                      -  4

Griechenland                  -  5

Jugoslawien                   -  6

Österreich                    -  7

Deutschland                   -  8

Tschechoslowakei              -  9

Belgien                       - 10

Dänemark                      - 11

Luxemburg                     - 12

Niederlande                   - 13

Vereinigtes Königreich        - 14

Frankreich                    - 15

UdSSR                         - 16

Italien                       - 17

Irland                        - 18

Nachfolgende Nummern werden in chronologischer
Reihenfolge anderen Ländern zugeteilt, die das Übereinkommen anerkennen oder ihm beitreten.
  • Strichaufzählung
    aus einer Bauartgenehmigungsnummer, die der Nummer des für das Muster des Kontrollgeräts oder des Schaublatts ausgestellten Bauartgenehmigungsbogens entspricht und an einer beliebigen Stelle in der Nähe des Rechtecks anzubringen ist.
  1. Ziffer 2
    Das Prüfzeichen wird auf dem Typenschild eines jeden Gerätes
und auf jedem Schaublatt angebracht. Das Prüfzeichen muß unverwischbar und gut lesbar sein.
  1. Ziffer 3
    Die nachstehend angegebenen Abmessungen des Prüfzeichens sind
in Millimetern ausgedrückt und stellen die Mindestabmessungen dar. Die Relationen zwischen diesen Abmessungen müssen eingehalten werden.

Anmerkung, Prüfzeichen nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des Bundesgesetzblatt verwiesen)

römisch zwei. BAUARTGENEHMIGUNGSBOGEN

Die Vertragspartei, die eine Bauartgenehmigung erteilt hat, stellt dem Antragsteller eine Bauartgenehmigung nach folgendem Muster aus. Für die Bekanntgabe der erteilten Bauartgenehmigung oder etwaigen Entzug verwendet jede Vertragspartei Durchschriften dieses Dokuments.

BAUARTGENEHMIGUNGSBOGEN

Anmerkung, Anlage nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des Bundesgesetzblatt bzw. auf das PDF-Format im RIS verwiesen:)

Bundesgesetzblatt Nr. 203/1993

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2019

Gesetzesnummer

10008338

Dokumentnummer

NOR40083800