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Art. 17

Fassungen
27.04.1982 bis 31.12.2007 — BGBl. Nr. 188/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 17 heute01.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 2/2008
Art. 1727.04.198231.12.2007 BGBl. Nr. 188/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Washingtoner Artenschutzübereinkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1982,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

27.04.1982BGBl. Nr. 188/1982

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007danach: BGBl. I Nr. 2/2008

Index

89/08 Tier- und Pflanzenschutz

Beachte

Absatz 3 :, Verfassungsbestimmung

Text

ARTIKEL römisch siebzehn

Änderung des Übereinkommens

  1. Ziffer eins
    Auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien beruft das Sekretariat eine außerordentliche Tagung der Konferenz der Vertragsparteien 2ur Beratung und Annahme von Änderungen dieses Übereinkommens ein. Diese Änderungen bedürfen zu ihrer Annahme einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien. In diesem Sinne bedeutet „anwesende und abstimmende Vertragsparteien" die Vertragsparteien, die anwesend sind und eine Ja-Stimme oder eine Nein-Stimme abgeben. Vertragsparteien, die sich der Stimme enthalten, werden den für die Annahme einer Änderung erforderlichen zwei Dritteln nicht zugerechnet.

  1. Ziffer 2
    Das Sekretariat teilt den Wortlaut einer vorgeschlagenen Änderung allen Vertragsparteien mindestens 90 Tage vor der Tagung mit.

  1. Ziffer 3
    Für die Vertragsparteien, die eine Änderung angenommen haben, tritt diese Änderung 60 Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem zwei Drittel der Vertragsparteien eine die Änderung betreffende Annahmeurkunde bei der Verwahrregierung hinterlegt haben. In der Folge tritt die Änderung für jede weitere Vertragspartei 60 Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem sie ihre die Änderung betreffende Annahmeurkunde hinterlegt hat.

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2008

Gesetzesnummer

10010432

Dokumentnummer

NOR40084288