Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Saatgutverordnung 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 417/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Termine für Anträge auf Anerkennung oder Zulassung
§ 3. (1) Die Anträge auf Anerkennung oder Zulassung von Feldbeständen oder Pflanzenbeständen zur Produktion von Saatgut sind bis spätestens zu folgenden Terminen beim Bundesamt für Ernährungssicherheit zu stellen:Paragraph 3, (1) Die Anträge auf Anerkennung oder Zulassung von Feldbeständen oder Pflanzenbeständen zur Produktion von Saatgut sind bis spätestens zu folgenden Terminen beim Bundesamt für Ernährungssicherheit zu stellen:
bis zum 30. September des Anbaujahres bei
Winterraps, Winterrübsen sowie weiteren Öl- und Faserpflanzen mit Überwinterungsanbau,
Kohlrübe, Futterkohl, Futterrübe und Zuckerrübe bei Samenernte von Samenträgern aus Überwinterungsanbau,
bis zum 30. November des Anbaujahres bei
Wintererbse und Winterackerbohne,
bis zum 31. März des dem Anbau folgenden Jahres bei Wintergetreidearten (Winterweizen, Winterroggen, Wintertriticale, Winterdurum, Winterdinkel, Winterhafer),
bis zum 15. April des Anbaujahres bei
Gräsern außer Raygräsern mit Samenernte im zweiten Schnitt,
kleinsamigen Leguminosen im Überwinterungsanbau außer Luzerne und Rotklee mit Samenernte im zweiten Schnitt,
Ackerbohne, Körner- und Futtererbse,
bis zum 30. April des Anbaujahres bei
Sommergetreidearten (Sommerhafer, Sommergerste, Sommerroggen, Sommerweizen, Sommerdurum, Sommertriticale, Sommerdinkel),
kleinsamigen Leguminosen außer Überwinterungsanbau, Phazelie, Ölrettich,
weiteren Öl- und Faserpflanzen im Frühjahrsanbau außer Sojabohne und Sonnenblume,
Kohlrübe, Futterkohl, Futter- und Zuckerrübe bei Samenernte von Samenträgern aus Sommerstecklingen,
bis 15. Mai des Anbaujahres bei
Mais, Sorghum und anderen Hirsearten,
Sojabohne und Sonnenblume,
bis 31. Mai des Anbaujahres bei
Raygräsern bei Samenernte im zweiten Schnitt,
bis 30. Juni des Anbaujahres bei
Kohlrübe, Futterkohl, Futter- und Zuckerrübe zur Prüfung des Aufwuchses bei Sommerstecklingen,
Rotklee mit Samenernte im zweiten Schnitt,
bis 15. Juli des Anbaujahres bei Luzernen mit Samenernte im zweiten Schnitt.
(2)Absatz 2,Abweichend von den in Abs. 1 genannten Terminen kann das Bundesamt für Ernährungssicherheit auf begründeten Antrag spätere Termine festlegen.Abweichend von den in Absatz eins, genannten Terminen kann das Bundesamt für Ernährungssicherheit auf begründeten Antrag spätere Termine festlegen.
(3)Absatz 3,Für alle nicht in Abs. 1 genannten Arten kann der Antrag auf Anerkennung oder Zulassung abhängig vom Vegetationsablauf und dem Erfordernis, Überprüfungen in bestimmten Entwicklungsphasen der Pflanzen durchzuführen, beim Bundesamt für Ernährungssicherheit eingebracht werden, es sei denn im Sorten- und Saatgutblatt werden andere vegetationsbedingte Termine veröffentlicht.Für alle nicht in Absatz eins, genannten Arten kann der Antrag auf Anerkennung oder Zulassung abhängig vom Vegetationsablauf und dem Erfordernis, Überprüfungen in bestimmten Entwicklungsphasen der Pflanzen durchzuführen, beim Bundesamt für Ernährungssicherheit eingebracht werden, es sei denn im Sorten- und Saatgutblatt werden andere vegetationsbedingte Termine veröffentlicht.
Schlagworte
Ölpflanze, Körnererbse, Futterrübe, Sortenblatt
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2009
Dokumentnummer
NOR40084309