Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Saatgutverordnung 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 417/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Anzeige der Einfuhr und des Verbringens von Saatgut
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Einfuhr und das Verbringen von aus Drittstaaten stammenden Saatgutmengen über 2 kg ist dem Bundesamt für Ernährungssicherheit vom Empfänger unverzüglich anzuzeigen. Diese Anzeige hat folgende Angaben zu enthalten:
die Art und Kategorie des Saatgutes,
das Erzeugerland oder das Versandland,
die Bezeichnung und Adresse der für die Anerkennung oder Zulassung zuständigen Behörde,
der Name oder die Firma sowie die Adresse des Einführers oder Verbringers.
(2)Absatz 2,Die Einfuhr oder das Verbringen von Pflanzgut von Kartoffeln ist in jedem Fall unabhängig von der Menge anzuzeigen.
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2016
Dokumentnummer
NOR40084312