Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Weltpostverein – Satzung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 350/1965Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1965,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 17Artikel 17
Index
99/07 Post- und Fernmeldewesen
Text
Artikel 17
Vollzugsrat
Der Vollzugsrat (CE) gewährleistet in der Zeit zwischen zwei Kongressen die Fortführung der Arbeiten des Vereins nach den Bestimmungen der Vereinsurkunden.
Die Mitglieder des Vollzugsrats üben ihre Tätigkeit im Namen und im Interesse des Vereins aus.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2020
Dokumentnummer
NOR40084464