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Art. 23

Fassungen
01.01.1966 bis 31.12.2005 — BGBl. Nr. 350/1965 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 23 heute01.01.2006 § → § BGBl. III Nr. 53/2008
Art. 2301.01.196631.12.2005 BGBl. Nr. 350/1965 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Weltpostverein – Satzung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1965,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 23

Inkrafttretensdatum

01.01.1966BGBl. Nr. 350/1965

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005danach: BGBl. III Nr. 53/2008

Index

99/07 Post- und Fernmeldewesen

Text

Artikel 23
Anwendung der Urkunden des Vereins auf Gebiete,

deren internationale Beziehungen ein Mitgliedsland wahrnimmt

  1. Ziffer eins
    Jedes Land kann jederzeit für sich erklären, daß die Annahme der Urkunden des Vereins auch für alle oder nur einen Teil der Gebiete gilt, deren internationale Beziehungen es wahrnimmt.
  2. Ziffer 2
    Die in Paragraph eins, vorgesehene Erklärung ist zu, richten an die Regierung
    1. Litera a
      des Landes, in dem der Kongreß stattfindet, wenn sie zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Urkunde oder der in Betracht kommenden Urkunden abgegeben wird,
    2. Litera b
      der Schweizerischen Eidgenossenschaft in allen anderen Fällen.
  3. Ziffer 3
    Jedes Mitgliedsland kann jederzeit durch eine Anzeige an
die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft die Anwendung der Urkunden des Vereins, für die es die in Paragraph eins, vorgesehene Erklärung abgegeben hat, kündigen. Diese Anzeige wird mit Ablauf eines Jahres nach ihrem Eingang bei der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft wirksam.
  1. Ziffer 4
    Die in den Paragraphen eins und 3 vorgesehenen Erklärungen und Anzeigen
werden den Mitgliedsländern durch die Regierung des Landes übermittelt, das sie entgegengenommen hat.
  1. Ziffer 5
    Die Paragraphen eins bis 4 sind nicht auf Gebiete anwendbar, die die Eigenschaft eines Mitglieds des Vereins besitzen und deren internationale Beziehungen ein Mitgliedsland wahrnimmt.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2020

Gesetzesnummer

10011375

Dokumentnummer

NOR40084470