Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Weltpostverein – Satzung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 350/1965Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1965,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 27Artikel 27
Index
99/07 Post- und Fernmeldewesen
Text
Artikel 27
Beitritt zu den Abkommen
Die Mitgliedsländer können jederzeit einem oder mehreren der in Artikel 22, § 4 genannten Abkommen beitreten.Die Mitgliedsländer können jederzeit einem oder mehreren der in Artikel 22, Paragraph 4, genannten Abkommen beitreten.
Der Beitritt eines Mitgliedslandes zu den Abkommen wird nach Artikel 11, § 3 angezeigt.Der Beitritt eines Mitgliedslandes zu den Abkommen wird nach Artikel 11, Paragraph 3, angezeigt.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2020
Dokumentnummer
NOR40084474