Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Weltpostverein – Satzung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 350/1965Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1965,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 29Artikel 29
Index
99/07 Post- und Fernmeldewesen
Text
Kapitel IIIKapitel römisch drei
Änderung der Urkunden des Vereins
Artikel 29
Einbringung der Vorschläge
Die Postverwaltung eines Mitgliedslandes hat das Recht, dem Kongreß oder in der Zeh zwischen zwei Kongressen Vorschläge zu den Urkunden des Vereins zu unterbreiten, denen ihr Land beigetreten ist.
Vorschläge betreffend die Satzung und die Allgemeine Verfahrensordnung können jedoch nur einem Kongreß vorgelegt werden.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2020
Dokumentnummer
NOR40084476