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Art. 2

Fassungen
13.02.1973 bis 29.11.2010 — BGBl. Nr. 343/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2 heute30.11.2010 § → § BGBl. III Nr. 123/2010
Art. 213.02.197329.11.2010 BGBl. Nr. 343/1973 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1973,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

13.02.1973BGBl. Nr. 343/1973

Außerkrafttretensdatum

29.11.2010danach: BGBl. III Nr. 123/2010

Index

99/07 Post- und Fernmeldewesen

Text

ARTIKEL römisch zwei

(Gründung der INTELSAT)

  1. Litera a
    Unter voller Berücksichtigung der in der Präambel niedergelegten Grundsätze gründen die Vertragsparteien hiermit die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation „INTELSAT”, deren Hauptzweck es ist, die Planung und Entwicklung, den Bau und die Errichtung, den Betrieb und die Instandhaltung des gemäß dem Vorläufigen Übereinkommen und dem Sonder-Übereinkommen geschaffenen Weltraumsegmentes des weltweiten kommerziellen Satelliten-Fernmeldesystems in endgültiger Form fortzuführen.
  2. Litera b
    Jeder Vertragsstaat unterzeichnet das gemäß diesem Übereinkommen zu schließende und gleichzeitig damit zur Unterzeichnung aufzulegende Betriebsübereinkommen oder bestimmt einen öffentlichen oder privaten Fernmelder Rechtsträger, der es unterzeichnet. Die Beziehungen zwischen dem als Unterzeichner handelnden Fernmelde-Rechtsträger und der Vertragspartei, die ihn bestimmt hat, richten sich nach den geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften.
  3. Litera c
    Öffentliche und private Fernmelde-Rechtsträger können unter Beachtung der für sie geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften im Wege direkter Verhandlungen geeignete Verkehrsvereinbarungen treffen über die Benützung der aufgrund dieses Übereinkommens und des Betriebsübereinkommens zur Verfügung stehenden Fernmeldekanäle sowie über die der Öffentlichkeit anzubietenden Dienste, über Einrichtungen, über die Verteilung der Einnahmen und über die damit zusammenhängenden geschäftlichen Regelungen.

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2017

Gesetzesnummer

10011451

Dokumentnummer

NOR40084511