Rechtstracker.at

Art. 6

Fassungen
13.02.1973 bis 29.11.2010 — BGBl. Nr. 343/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 6 heute30.11.2010 § → § BGBl. III Nr. 123/2010
Art. 613.02.197329.11.2010 BGBl. Nr. 343/1973 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1973,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

13.02.1973BGBl. Nr. 343/1973

Außerkrafttretensdatum

29.11.2010danach: BGBl. III Nr. 123/2010

Index

99/07 Post- und Fernmeldewesen

Text

ARTIKEL römisch sechs

(Struktur der INTELSAT)

Litera a Die INTELSAT hat folgende Organe:

  1. Litera i
    die Versammlung der Vertragsparteien;
  2. Sub-Litera, i, i
    die Versammlung der Unterzeichner;
  3. iii
    den Gouverneursrat und
  4. Sub-Litera, i, v
    ein dem Gouverneursrat verantwortliches geschäftsführendes Organ.

Litera b Sofern nicht in diesem Übereinkommen oder in dem Betriebsübereinkommen ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, wird kein Organ einen Beschluß fassen oder eine sonstige Handlung vornehmen, die geeignet ist, die Ausübung einer Befugnis oder die Wahrnehmung einer Verantwortung oder einer Aufgabe zu ändern, unwirksam zu machen, zu verzögern oder auf andere Weise zu beeinträchtigen, die einem anderen Organ durch dieses Übereinkommen oder das Betriebsübereinkommen übertragen ist.

Litera c Vorbehaltlich der Litera b, werden die Versammlung der Vertragsparteien, die Versammlung der Unterzeichner und der Gouverneursrat jeweils jede Entschließung, Empfehlung oder Ansicht, die ein anderes dieser Organe in Wahrnehmung der ihm durch dieses Übereinkommen oder das Betriebsübereinkommen übertragenen Veranwortlichkeiten und Aufgaben annimmt oder äußert, zur Kenntnis nehmen und gebührend berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2017

Gesetzesnummer

10011451

Dokumentnummer

NOR40084515