Kurztitel
Übereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 343/1973Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1973,
Index
99/07 Post- und Fernmeldewesen
Text
ARTIKEL VIARTIKEL römisch sechs
(Struktur der INTELSAT)
a)Litera a Die INTELSAT hat folgende Organe:
die Versammlung der Vertragsparteien;
die Versammlung der Unterzeichner;
ein dem Gouverneursrat verantwortliches geschäftsführendes Organ.
b)Litera b Sofern nicht in diesem Übereinkommen oder in dem Betriebsübereinkommen ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, wird kein Organ einen Beschluß fassen oder eine sonstige Handlung vornehmen, die geeignet ist, die Ausübung einer Befugnis oder die Wahrnehmung einer Verantwortung oder einer Aufgabe zu ändern, unwirksam zu machen, zu verzögern oder auf andere Weise zu beeinträchtigen, die einem anderen Organ durch dieses Übereinkommen oder das Betriebsübereinkommen übertragen ist.
c)Litera c Vorbehaltlich der lit. b werden die Versammlung der Vertragsparteien, die Versammlung der Unterzeichner und der Gouverneursrat jeweils jede Entschließung, Empfehlung oder Ansicht, die ein anderes dieser Organe in Wahrnehmung der ihm durch dieses Übereinkommen oder das Betriebsübereinkommen übertragenen Veranwortlichkeiten und Aufgaben annimmt oder äußert, zur Kenntnis nehmen und gebührend berücksichtigen.Vorbehaltlich der Litera b, werden die Versammlung der Vertragsparteien, die Versammlung der Unterzeichner und der Gouverneursrat jeweils jede Entschließung, Empfehlung oder Ansicht, die ein anderes dieser Organe in Wahrnehmung der ihm durch dieses Übereinkommen oder das Betriebsübereinkommen übertragenen Veranwortlichkeiten und Aufgaben annimmt oder äußert, zur Kenntnis nehmen und gebührend berücksichtigen.