Rechtstracker.at

Art. 13

Fassungen
13.02.1973 bis 29.11.2010 — BGBl. Nr. 343/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 13 heute30.11.2010 § → § BGBl. III Nr. 123/2010
Art. 1313.02.197329.11.2010 BGBl. Nr. 343/1973 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1973,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

13.02.1973BGBl. Nr. 343/1973

Außerkrafttretensdatum

29.11.2010danach: BGBl. III Nr. 123/2010

Index

99/07 Post- und Fernmeldewesen

Text

ARTIKEL römisch dreizehn

(Beschaffung)

  1. Litera a
    Vorbehaltlich dieses Artikels erfolgt die Beschaffung der von der INTELSAT benötigten Waren und Dienstleistungen durch die Vergabe von Aufträgen aufgrund der Antworten auf öffentliche internationale Ausschreibungen an Bewerber, welche die beste Verbindung von Qualität, Preis und günstigster Lieferzeit anbieten. Die in diesem Artikel genannten Dienstleistungen sind von juristischen Personen erbrachte Dienstleistungen.
  2. Litera b
    Bei Vorliegen von mehr als einem Angebot mit einer derartigen Verbindung wird der Auftrag so vergeben, daß er einen weltweiten Wettbewerb im Interesse der INTELSAT fördert.
  3. Litera c
    Von öffentlichen internationalen Ausschreibungen kann in den in Artikel 16 des Betriebsübereinkommens ausdrücklich genannten Fällen abgesehen werden.

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2017

Gesetzesnummer

10011451

Dokumentnummer

NOR40084522