Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Übereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 343/1973Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1973,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
99/07 Post- und Fernmeldewesen
Text
ARTIKEL XIIIARTIKEL römisch dreizehn
(Beschaffung)
Vorbehaltlich dieses Artikels erfolgt die Beschaffung der von der INTELSAT benötigten Waren und Dienstleistungen durch die Vergabe von Aufträgen aufgrund der Antworten auf öffentliche internationale Ausschreibungen an Bewerber, welche die beste Verbindung von Qualität, Preis und günstigster Lieferzeit anbieten. Die in diesem Artikel genannten Dienstleistungen sind von juristischen Personen erbrachte Dienstleistungen.
Bei Vorliegen von mehr als einem Angebot mit einer derartigen Verbindung wird der Auftrag so vergeben, daß er einen weltweiten Wettbewerb im Interesse der INTELSAT fördert.
Von öffentlichen internationalen Ausschreibungen kann in den in Artikel 16 des Betriebsübereinkommens ausdrücklich genannten Fällen abgesehen werden.
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2017
Dokumentnummer
NOR40084522