Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Übereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 343/1973Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1973,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 19Artikel 19
Index
99/07 Post- und Fernmeldewesen
Text
ARTIKEL XIXARTIKEL römisch neunzehn
(Unterzeichnung)
Dieses Übereinkommen liegt vom 20. August 1971 bis zu seinem Inkrafttreten, längstens jedoch neun Monate, in Washington
für die Regierung jedes Vertragsstaates des Vorläufigen Übereinkommens,
für die Regierung jedes anderen Mitgliedstaates der Internationalen Fernmelde-Union zur Unterzeichnung auf.
Jede Regierung, die dieses Übereinkommen unterzeichnet, kann dies ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung tun, oder sie kann bei der Unterzeichnung erklären, daß diese vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung erfolgt.
Jeder unter lit. a fallende Staat kann diesem Übereinkommen nach Ablauf der Unterzeichnungsfrist beitreten.Jeder unter Litera a, fallende Staat kann diesem Übereinkommen nach Ablauf der Unterzeichnungsfrist beitreten.
Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2017
Dokumentnummer
NOR40084528