Rechtstracker.at

Art. 20

Fassungen
13.02.1973 bis 29.11.2010 — BGBl. Nr. 343/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 20 heute30.11.2010 § → § BGBl. III Nr. 123/2010
Art. 2013.02.197329.11.2010 BGBl. Nr. 343/1973 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1973,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20

Inkrafttretensdatum

13.02.1973BGBl. Nr. 343/1973

Außerkrafttretensdatum

29.11.2010danach: BGBl. III Nr. 123/2010

Index

99/07 Post- und Fernmeldewesen

Text

ARTIKEL römisch zwanzig

(Inkrafttreten)

  1. Litera a
    Dieses Übereinkommen tritt sechzig Tage nach dem Tag in Kraft, an dem es von zwei Dritteln der Staaten, die an dem Tag, an dem dieses Übereinkommen zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, Vertragsparteien des Vorläufigen Übereinkommens waren, ohne Vorbehalte der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet oder ratifiziert, angenommen oder genehmigt worden ist oder an dem sie ihm beigetreten sind, sofern
    1. Litera i
      zu diesen zwei Dritteln Vertragsparteien des Vorläufigen Übereinkommens gehören, die oder deren Unterzeichner des Sonder-Übereinkommens zu der betreffenden Zeit mindestens zwei Drittel der Quoten nach dem Sonder-Übereinkommen innehatten, und
    2. Sub-Litera, i, i
      die Vertragsparteien oder die von ihnen bestimmten Fernmelde-Rechtsträger das Betriebsübereinkommen unterzeichnet haben.
Mit Beginn der sechzig Tage treten die Bestimmungen des Absatzes 2 der Anlage zum Betriebsübereinkommen für die darin bezeichneten Zwecke in Kraft. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen kann dieses Übereinkommen frühestens acht Monate und spätestens achtzehn Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft treten, an dem es zur Unterzeichnung aufgelegt worden ist.
  1. Litera b
    Für einen Staat, dessen Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens gemäß Litera a, hinterlegt wird, tritt es mit dem Tag der Hinterlegung in Kraft.
  2. Litera c
    Mit dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens nach Litera a, kann es vorläufig auf jeden Staat angewendet werden, dessen Regierung es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet hat, wenn die betreffende Regierung dies bei der Unterzeichnung oder zu einem späteren Zeitpunkt vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens verlangt. Die vorläufige Anwendung endet
    1. Litera i
      mit der Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde zu diesem Übereinkommen durch die betreffende Regierung;
    2. Sub-Litera, i, i
      mit Ablauf von zwei Jahren nach dem Tag, an dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt, ohne daß es von der betreffenden Regierung ratifiziert, angenommen oder genehmigt worden ist, oder
    3. iii
      mit dem Tag, an dem die betreffende Regierung vor Ablauf der unter Ziffer ii bezeichneten Frist ihren Beschluß notifiziert, das Übereinkommen nicht zu ratifizieren, anzunehmen oder zu genehmigen.
Endet die vorläufige Anwendung nach Ziffer ii oder iii, so bestimmen sich die Rechte und Pflichten der Vertragspartei und des von ihr bestimmten Unterzeichners nach Artikel römisch sechzehn Litera g und 1.
  1. Litera d
    Ungeachtet dieses Artikels tritt das Übereinkommen für einen Staat nicht in Kraft und wird auf ihn nicht vorläufig angewendet, bis die Regierung des betreffenden Staates oder der nach diesem Übereinkommen bestimmte Fernmelde-Rechtsträger das Betriebsübereinkommen unterzeichnet hat.
  2. Litera e
    Mit seinem Inkrafttreten löst dieses Übereinkommen das Vorläufige Übereinkommen ab und setzt es außer Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2017

Gesetzesnummer

10011451

Dokumentnummer

NOR40084529