Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
13.02.1973 bis 29.11.2010 — BGBl. Nr. 343/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 1 heute30.11.2010 § → § BGBl. III Nr. 123/2010
Anl. 113.02.197329.11.2010 BGBl. Nr. 343/1973 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1973,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

13.02.1973BGBl. Nr. 343/1973

Außerkrafttretensdatum

29.11.2010danach: BGBl. III Nr. 123/2010

Index

99/07 Post- und Fernmeldewesen

Text

ANLAGE A

AUFGABEN DES GENERALSEKRETÄRS

Der Generalsekretär nimmt nach Artikel römisch zwölf Litera b, dieses Übereinkommens unter anderem folgende Aufgaben wahr:

  1. Ziffer eins
    Er hält die INTELSAT-Verkehrsprognosen auf dem neuesten Stand und beraumt dafür regelmäßige regionale Tagungen zur Schätzung des Verkehrsbedarfs an;
  2. Ziffer 2
    er genehmigt Anträge auf Zugang von Standarderdefunkstellen zum INTELSAT-Weltraumsegment, berichtet dem Gouverneursrat über Anträge auf Zugang von Nichtstandarderdefunkstellen und führt Buch über die Zeiten der Verfügbarkeit bestehender und geplanter Erdefunkstellen;
  3. Ziffer 3
    er führt auf Grund der von den Unterzeichnern, den sonstigen Eigentümern von Erdefunkstellen und dem Auftragnehmer aus dem Geschäftsführungsvertrag vorgelegten Bericht Buch über die technischen und betrieblichen Möglichkeiten und Begrenzungen aller bestehenden und geplanten Erdefunkstellen;
  4. Ziffer 4
    er unterhält eine Registratur für die Zuteilung von Frequenzen an Benützer und sorgt für die Anmeldung der Frequenzen bei der Internationalen Fernmelde-Union;
  5. Ziffer 5
    er stellt auf Grund der vom Gouverneursrat genehmigten Planungshypothesen Kapital- und Betriebsbudgets auf und schätzt die erforderlichen Einnahmen;
  6. Ziffer 6
    er empfiehlt dem Gouverneursrat Benützungsgebühren für das INTELSAT-Weltraumsegment;
  7. Ziffer 7
    er empfiehlt dem Gouverneursrat Richtlinien für die Buchführung;
  8. Ziffer 8
    er führt Bücher und stellt sie auf Verlangen des Gouverneursrats für die Buchprüfung zur Verfügung; er arbeitet monatliche und jährliche finanzielle Aufstellungen aus;
  9. Ziffer 9
    er ermittelt die Investitionsanteile der Unterzeichner, stellt den Unterzeichnern Rechnungen über Kapitalbeiträge und den Benützern Rechnungen über Benützungsgebühren für das INTELSAT-Weltraumsegment aus; im Namen der INTELSAT nimmt er Barzahlungen entgegen und nimmt Einnahmeverteilungen und sonstige Barauszahlungen an Unterzeichner vor;
  10. Ziffer 10
    er unterrichtet den Gouverneursrat über Unterzeichner, die mit Kapitalbeiträgen, und über Benützer, die mit der Zahlung von Benützungsgebühren für das INTELSAT-Weltraumsegment im Rückstand sind;
  11. Ziffer 11
    er genehmigt und begleicht die der INTELSAT vorgelegten Rechnungen über genehmigte Käufe und Verträge des geschäftsführenden Organs und erstattet dem Auftragnehmer aus dem Geschäftsführungsvertrag die Auslagen im Zusammenhang mit Käufen und Verträgen, die im Namen der INTELSAT geschlossen und vom Gouverneursrat genehmigt worden sind;
  12. Ziffer 12
    er verwaltet die Programme der Sozialleistungen für das INTELSAT-Personal, zahlt Gehälter und erstattet genehmigte Auslagen an das Personal;
  13. Ziffer 13
    er investiert und zahlt verfügbare Mittel ein; er nimmt von diesen Anlagen oder Einlagen die notwendigen Abhebungen vor, um die Verbindlichkeiten der INTELSAT zu erfüllen;
  14. Ziffer 14
    er führt Buch über die INTELSAT-Vermögenswerte und ihre Abschreibung und führt zusammen mit dem Auftragnehmer aus dem Geschäftsführungsvertrag und den entsprechenden Unterzeichnern die erforderlichen Inventare über die INTELSAT-Vermögenswerte;
  15. Ziffer 15
    er empfiehlt Bedingungen für Vereinbarungen über die Zuteilung der Benützung des INTELSAT-Weltraumsegments;
  16. Ziffer 16
    er empfiehlt Versicherungsprogramme für den Schutz der INTELSAT-Vermögenswerte und sorgt mit Genehmigung des Gouverneursrats für den erforderlichen Deckungsumfang;
  17. Ziffer 17
    er prüft für die Zwecke des Artikels römisch vierzehn Litera d, dieses Übereinkommens die der INTELSAT voraussichtlich entstehenden wirtschaftlichen Folgen geplanter Weltraumsegmenteinrichtungen, die von den INTELSAT-Weltraumsegmenteinrichtungen unabhängig sind, und erstattet dem Gouverneursrat darüber Bericht;
  18. Ziffer 18
    er stellt die vorläufige Tagesordnung für die Tagungen der Versammlung der Vertragsparteien, der Versammlung der Unterzeichner, des Gouverneursrats und ihrer beratenden Ausschüsse auf, arbeitet vorläufige Kurzprotokolle derartiger Tagungen aus und unterstützt die Vorsitzenden der beratenden Ausschüsse bei der Vorbereitung ihrer Tagesordnungen, Protokolle und Berichte an die Versammlung der Vertragsparteien, die Versammlung der Unterzeichner und den Gouverneursrat;
  19. Ziffer 19
    er sorgt nach Bedarf für Dolmetscherdienste, für die Übersetzung, Vervielfältigung und Verteilung von Dokumenten sowie für die Herstellung stenographischer Sitzungprotokolle;
  20. Ziffer 20
    er führt ein Verzeichnis der Beschlüsse der Versammlung der Vertragsparteien, der Versammlung der Unterzeichner und des Gouverneursrats und bereitet die Berichte und den Schriftverkehr über die während ihrer Sitzungen gefaßten Beschlüsse vor;
  21. Ziffer 21
    er wirkt bei der Auslegung der Geschäftsordnung der Versammlung der Vertragsparteien, der Versammlung der Unterzeichner und des Gouverneursrats und der Aufgabenstellung ihrer beratenden Ausschüsse mit;
  22. Ziffer 22
    er trifft Vorkehrungen für alle Tagungen der Versammlung der Vertragsparteien, der Versammlung der Unterzeichner und des Gouverneursrats sowie ihrer beratenden Ausschüsse;
  23. Ziffer 23
    er empfiehlt Verfahren und Vorschriften für Verträge und Käufe, die im Namen der INTELSAT geschlossen und getätigt werden;
  24. Ziffer 24
    er hält den Gouverneursrat über die Erfüllung der Verpflichtungen der Auftragnehmer einschließlich des Auftragnehmers aus dem Geschäftsführungsvertrag auf dem laufenden;
  25. Ziffer 25
    er erstellt und führt eine internationale Liste von Bewerbern für alle INTELSAT-Beschaffungen;
  26. Ziffer 26
    zur Wahrnehmung der ihm zugewiesenen Aufgaben handelt er die hiefür erforderlichen Aufträge einschließlich der Verträge zur Erlangung der Unterstützung anderer Unternehmen bei der Durchführung dieser Aufgaben aus, vergibt sie und überwacht ihre Erfüllung;
  27. Ziffer 27
    er sorgt dafür, daß die INTELSAT von ihm selbst oder durch ihn die Rechtsberatung erhält, die im Zusammenhang mit seinen Aufgaben erforderlich ist;
  28. Ziffer 28
    er sorgt für einen angemessenen Informationsdienst zur Unterrichtung der Öffentlichkeit;
  29. Ziffer 29
    er trifft alle Vorkehrungen für die Einberufung von Konferenzen zu Verhandlungen über das in Artikel römisch fünfzehn Litera c, dieses Übereinkommens vorgesehene Protokoll über Privilegien, Befreiungen und Immunitäten.

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2017

Gesetzesnummer

10011451

Dokumentnummer

NOR40084532