Rechtstracker.at

§ 254 Geo.

Fassungen
01.01.2007 bis 31.12.2013 — BGBl. II Nr. 421/2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 254 heute01.01.2014 § → § BGBl. II Nr. 469/2013
§ 25401.01.200731.12.2013 § → § BGBl. II Nr. 421/2006
§ 25401.01.195331.12.2006 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 421 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 254

Inkrafttretensdatum

01.01.2007BGBl. II Nr. 421/2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013danach: BGBl. II Nr. 469/2013

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 254, Amtsrechnung.

  1. Absatz eins,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 421 aus 2006,)
  2. Absatz 2,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 421 aus 2006,)
  3. Absatz 3,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 421 aus 2006,)
  4. Absatz 4,Gerichte, bei denen regelmäßig im Laufe eines Tages eine größere Anzahl von Zeugengebühren auszuzahlen sind, können diese, sofern nicht ein Kostenvorschuß hiefür erliegt, in ein “Verzeichnis der bezahlten Zeugengebühren” eintragen. Dieses Verzeichnis hat die fortlaufende Zahl, das Aktenzeichen, den Namen des Zeugen und den ausbezahlten Betrag zu enthalten. Diese Beträge sind am Ende jedes Tages zusammenzurechnen. Das Ergebnis ist in der Amtsrechnung als eine einzige Post unter Anschluß des Verzeichnisses samt Belegen durchzuführen. Gerichte, bei denen regelmäßig im Laufe eines Monats eine größere Anzahl von Einschaltungen vorzunehmen ist, können die Auszahlung dieser Beträge an die Zeitungen, sofern die Einschaltungskosten nicht aus einem Kostenvorschuß zu berichtigen sind, am Schlusse eines jeden Monats vornehmen. In diesem Falle sind die Einschaltungskosten, getrennt nach den einzelnen Zeitungen, in das nach GeoForm. Nr. 60 zu führende “Verzeichnis der Einschaltungskosten” einzutragen. Diese Beträge sind am Ende jedes Monats zusammenzurechnen. Das Ergebnis ist in der Amtsrechnung als eine einzige Post unter Anschluß des Verzeichnisses und sämtlicher Belege durchzuführen.
  5. Absatz 5,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 421 aus 2006,)
  6. Absatz 6,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 421 aus 2006,)
  7. Absatz 7,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 421 aus 2006,)

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2014

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR40084636