Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 421/2006Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 421 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 254Paragraph 254
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 254. Amtsrechnung.Paragraph 254, Amtsrechnung.
(1)Absatz eins,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 421 aus 2006,) (2)Absatz 2,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 421 aus 2006,) (3)Absatz 3,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 421 aus 2006,) (4)Absatz 4,Gerichte, bei denen regelmäßig im Laufe eines Tages eine größere Anzahl von Zeugengebühren auszuzahlen sind, können diese, sofern nicht ein Kostenvorschuß hiefür erliegt, in ein “Verzeichnis der bezahlten Zeugengebühren” eintragen. Dieses Verzeichnis hat die fortlaufende Zahl, das Aktenzeichen, den Namen des Zeugen und den ausbezahlten Betrag zu enthalten. Diese Beträge sind am Ende jedes Tages zusammenzurechnen. Das Ergebnis ist in der Amtsrechnung als eine einzige Post unter Anschluß des Verzeichnisses samt Belegen durchzuführen. Gerichte, bei denen regelmäßig im Laufe eines Monats eine größere Anzahl von Einschaltungen vorzunehmen ist, können die Auszahlung dieser Beträge an die Zeitungen, sofern die Einschaltungskosten nicht aus einem Kostenvorschuß zu berichtigen sind, am Schlusse eines jeden Monats vornehmen. In diesem Falle sind die Einschaltungskosten, getrennt nach den einzelnen Zeitungen, in das nach GeoForm. Nr. 60 zu führende “Verzeichnis der Einschaltungskosten” einzutragen. Diese Beträge sind am Ende jedes Monats zusammenzurechnen. Das Ergebnis ist in der Amtsrechnung als eine einzige Post unter Anschluß des Verzeichnisses und sämtlicher Belege durchzuführen.
(5)Absatz 5,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 421 aus 2006,) (6)Absatz 6,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 421 aus 2006,) (7)Absatz 7,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 421 aus 2006,)
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2014
Dokumentnummer
NOR40084636