Rechtstracker.at

§ 333 Geo.

Fassungen
01.01.2007 bis 31.12.2013 — BGBl. II Nr. 421/2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 333 heute01.01.2014 § → § BGBl. II Nr. 469/2013
§ 33301.01.200731.12.2013 § → § BGBl. II Nr. 421/2006
§ 33301.01.195331.12.2006 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 421 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 333

Inkrafttretensdatum

01.01.2007BGBl. II Nr. 421/2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013danach: BGBl. II Nr. 469/2013

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 333, Innerer Dienst.

  1. Absatz eins,Die Bediensteten des inneren Dienstes führen das Hinterlegungsmassebuch, Hinterlegungsgeldbuch, das Namenverzeichnis zu diesen beiden Büchern, das Lagerbuch, das Vormerkbuch für Umsatzgeschäfte und den Fristenvormerk selbständig. Jeder Bedienstete prüft seine Eintragungen in dem Hinterlegungsmassebuch und Hinterlegungsgeldbuch mit dem Bediensteten, der die Mitsperre ausübt (Paragraph 329, Absatz 4,) und fertigt seine Berichte und Ausfertigungen gemeinsam mit diesem ab.
  2. Absatz 2,Jeder Bedienstete übernimmt die von der Einlaufstelle einlangenden Geschäftsstücke selbständig, alle Wertgegenstände gemeinsam mit dem Bediensteten, der die Mitsperre auszuüben hat, und verwahrt sie gemeinsam mit diesem in den ihnen zugewiesenen Kassen. Beide haften gemeinsam für die ihnen anvertrauten Wertgegenstände. Ebenso übergeben sie die zur Ausfolgung bestimmten Wertgegenstände gemeinsam den Bediensteten der Einlaufstelle.
  3. Absatz 3,Wertgegenstände sind in einem Umschlag unter Anführung des Massezeichens (Paragraph 334, Absatz 12,) nach den laufenden Nummern des Hinterlegungsmassebuches in den Kassen der Verwahrungsabteilung zu verwahren. Wertgegenstände, die zu einer Masse gehören, sind in einem gemeinsamen Umschlag zu verwahren.

Anmerkung

Zu Abs. 1: Das Hinterlegungsgeldbuch ist mit 1. 1. 1970 aufgehoben worden (JMZ 11.733-8/69).

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2014

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR40084687