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§ 6a

Fassungen
16.11.2006 bis 30.09.2009 — BGBl. II Nr. 432/2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6a16.02.201107.09.2011 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 299/2011
§ 6a27.03.201015.02.2011 § → § BGBl. II Nr. 96/2010
§ 6a01.10.200926.03.2010 § → § BGBl. II Nr. 321/2009
§ 6a16.11.200630.09.2009 § → § BGBl. II Nr. 432/2006
§ 6a28.02.200615.11.2006 § → § BGBl. II Nr. 87/2006
§ 6a04.10.200327.02.2006 BGBl. II Nr. 463/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflanzenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 253 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 432 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6 a

Inkrafttretensdatum

16.11.2006BGBl. II Nr. 432/2006

Außerkrafttretensdatum

30.09.2009danach: BGBl. II Nr. 321/2009

Index

80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung

Text

Kennzeichnung von Verpackungsholz

  1. Absatz eins,Die Kennzeichnung von Verpackungsholz hat einem der Muster gemäß Anhang 6 zu entsprechen.
  2. Absatz 2,Die Kennzeichnung hat Folgendes zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      das seitens der FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen) geschützte Symbol (jeweils linke Spalte der Abbildung im Anhang 6, Wortbildmarke mit dem Wortbestandteil „IPPC“);
    2. Ziffer 2
      den zweistelligen ISO Ländercode (AT), gefolgt von einer zuordenbaren Nummer, die die örtlich jeweils zuständige Behörde dem Erzeuger oder Behandler des Verpackungsholzes, der verantwortlich dafür ist, dass geeignetes, richtig gekennzeichnetes Holz benutzt wird, gemäß Paragraph 35, des Pflanzenschutzgesetzes 1995 zuteilt (jeweils rechte Spalte der Abbildung im Anhang 6, obere und mittlere Zeile); diese Nummer hat mit einem Buchstabencode für das jeweilige Bundesland zu beginnen, in der Folge die Ziffer 8 als Codierung des Pflanzenschutzbereiches Holz zu enthalten und mit einer den jeweiligen Betrieb identifizierenden Ziffernkombination zu enden;
    3. Ziffer 3
      Abkürzung für die jeweils angewandte anerkannte Maßnahme (jeweils rechte Spalte der Abbildung im Anhang 6, untere Zeile):
      1. Litera a
        HT (Heat treatment) für Hitzebehandlung,
      2. Litera b
        KD (Kiln-drying) für technische Trocknung,
      3. Litera c
        CPI (Chemical pressure impregnation) für Chemische Druckimprägnierung,
      4. Litera d
        MB (Methyl bromide) für Begasung mit Methylbromid oder
      5. Litera e
        DB (Debarking) für Entrindung.
  3. Absatz 3,Erzeuger oder Behandler können Kontrollnummern oder andere Informationen zur Identifizierung bestimmter Partien hinzufügen. Andere Informationen können enthalten sein, sofern sichergestellt ist, dass sie nicht verwirren, irreführen oder täuschen.
  4. Absatz 4,Die Kennzeichnung
    1. Ziffer eins
      muss lesbar, dauerhaft und nicht übertragbar sein,
    2. Ziffer 2
      muss sichtbar angebracht werden, und zwar vorzugsweise an mindestens zwei gegenüberliegenden Seiten des zu kennzeichnenden Verpackungsholzes, und
    3. Ziffer 3
      darf nicht in den Farben rot oder orange ausgeführt werden.
    Wieder verwertetes, wieder verarbeitetes oder ausgebessertes Verpackungsholz ist neu zu kennzeichnen, wobei alle Bestandteile dieses Verpackungsholzes behandelt worden sein müssen.
  5. Absatz 5,Bei der Anwendung der in Absatz 2, Ziffer 3, angeführten Maßnahmen gelten folgende Begriffsbestimmungen und Anforderungen:
    1. Ziffer eins
      HT: Hitzebehandlung ist jener Vorgang, bei der eine Ware erhitzt wird, bis sie für einen Mindestzeitraum eine Mindesttemperatur erreicht; es ist dabei sicherzustellen, dass durch die Anwendung eines spezifischen Zeit- Temperatur-Schemas eine Mindestkerntemperatur des Verpackungsholzes von 56ºC für mindestens 30 Minuten erzielt wird;
    2. Ziffer 2
      KD: Technische Trocknung ist jener Vorgang, bei dem Holz in einer geschlossenen Kammer unter Hitzeeinwirkung oder Feuchtigkeitskontrolle getrocknet wird;
    3. Ziffer 3
      CPI: Chemische Druckimprägnierung ist jener Vorgang, bei dem Holz mit einem chemischen Konservierungsmittel unter einem spezifischen Druck unter Verwendung von Dampf, Heißwasser oder Trockenhitze behandelt wird;
    4. Ziffer 4
      MB: Begasung ist jener Vorgang, bei der eine Warenart mit einem chemischen Mittel, das sich vollständig oder hauptsächlich in gasförmigem Zustand befindet, behandelt wird;
      bei der Begasung mit Methylbromid in einem geschlossenen Raum ist folgender Mindeststandard einzuhalten:
      1. Litera a
        Die Minimaltemperatur darf nicht unter 10ºC liegen;
      2. Litera b
        Die Mindestbehandlungsdauer darf nicht unter 24 Stunden liegen;
      3. Litera c
        Die Mindestkonzentration ist zumindest nach 2, 4 und 24 Stunden auf geeignete Weise zu überprüfen;
      4. Litera d
        Es sind folgende Dosierungen einzuhalten:

____________________________________________________________________

Temperatur  Dosierung      Mindestkonzentration (g/m3) nach:

              (g/m3)    _____________________________________________

                            2 h       4 h       12 h      24 h

____________________________________________________________________

   21°C oder      48        36        31        28        24

   mehr

____________________________________________________________________

   16°C oder      56        42        36        32        28

   mehr

____________________________________________________________________

   10°C oder      64        48        42        36        32

   mehr

____________________________________________________________________

  1. Ziffer 5
    DB: Entrindung ist jener Vorgang, bei dem Rinde von Rundholz entfernt wird, wobei das Holz nicht notwendigerweise vollständig rindenfrei wird; bei der Entrindung ist vom Holz Rinde außer dem Bastgewebe, eingewachsener Rinde um Astknoten herum und Rindentaschen zwischen Jahresringen zu entfernen.
  1. Absatz 6,Die Maßnahmen gemäß Absatz 5, Ziffer 2, (KD) sowie gemäß Absatz 5, Ziffer 3, (CPI) dürfen nur angewandt werden, wenn nach dem Stand der Wissenschaft und Technik sichergestellt werden kann, dass das für die Maßnahme gemäß Absatz 5, Ziffer eins, (HT) geforderte Behandlungsergebnis erzielt wird. Für die Anwendung der Maßnahme gemäß Absatz 5, Ziffer 5, (DB) als zusätzlicher Maßnahme sind die phytosanitären Bestimmungen des entspechenden Drittlandes oder gegebenenfalls der Transitländer maßgeblich.

Schlagworte

Ernährungsorganisation

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2009

Gesetzesnummer

10010950

Dokumentnummer

NOR40084697