Rechtstracker.at

Art. 8

Fassungen
26.02.1936 bis 30.03.1949 — BGBl. Nr. 279/1936 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 831.03.194917.09.2001 § → § BGBl. Nr. 224/1949 · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 200/2001
Art. 826.02.193630.03.1949 BGBl. Nr. 279/1936 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übereinkommen (Nr. 5) über das Mindestalter für die Zulassung von Kindern zur gewerblichen Arbeit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 279 aus 1936,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

26.02.1936BGBl. Nr. 279/1936

Außerkrafttretensdatum

30.03.1949danach: BGBl. Nr. 224/1949

Index

69/02 Arbeitsrecht

Text

Artikel 8.

Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, es für diejenigen seiner Kolonien, Besitzungen oder Protektorate, die keine völlige Selbstregierung haben, in Kraft zu setzen, jedoch unter den folgenden Vorbehalten:

  1. Litera a
    Die Anwendbarkeit des Übereinkommens darf nicht durch die örtlichen Verhältnisse ausgeschlossen sein;
  2. Litera b
    die für die Anpassung des Übereinkommens an die örtlichen Verhältnisse erforderlichen Abänderungen dürfen ihm eingefügt werden.

Jedes Mitglied hat dem Internationalen Arbeitsamte seine Entschließung hinsichtlich seiner einzelnen Kolonien, Besitzungen oder Protektorate, die keine völlige Selbstregierung haben, mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2025

Gesetzesnummer

10008097

Dokumentnummer

NOR40084758

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1936/279/A8/NOR40084758