Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhandberufsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 58/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2006Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 120Paragraph 120
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
Berufsvergehen
§ 120.Paragraph 120,
Ein Berufsvergehen begeht, wer
eine Zweigstelle errichtet, ohne daß die Voraussetzung des § 85 Abs. 2 erfüllt ist, odereine Zweigstelle errichtet, ohne daß die Voraussetzung des Paragraph 85, Absatz 2, erfüllt ist, oder
eine Zweigstelle errichtet, ohne dies der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unverzüglich zu melden, oder
eine Zweigstelle trotz rechtskräftiger Untersagung errichtet oder
wirtschaftstreuhänderische Tätigkeiten in einer Zweigstelle trotz rechtskräftiger Untersagung ausübt oder
der Hinweispflicht gemäß § 86 Abs. 2 nicht entspricht oderder Hinweispflicht gemäß Paragraph 86, Absatz 2, nicht entspricht oder
seiner Verpflichtung gemäß § 87 Abs. 1 nicht nachkommt oderseiner Verpflichtung gemäß Paragraph 87, Absatz eins, nicht nachkommt oder
seinen Verpflichtungen gemäß § 88 Abs. 1 oder Abs. 2 oder Abs. 3 oder Abs. 6 oder Abs. 7 nicht nachkommt oderseinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 88, Absatz eins, oder Absatz 2, oder Absatz 3, oder Absatz 6, oder Absatz 7, nicht nachkommt oder
sich im beruflichen Verkehr fälschlich auf eine ihm erteilte Bevollmächtigung oder auf einen ihm erteilten Auftrag beruft oder
einen Werkvertrag abschließt, der eine berufliche Zusammenarbeit mit einem Nichtberufsberechtigten vorsieht, um die Bestimmungen des 1. Teiles, 3. Hauptstück, 2. Abschnitt, und der für Gesellschaften normierten besonderen Verpflichtungen zu mißachten, oder
eine andere selbständige oder unselbständige Tätigkeit ausübt, die auf Provisionsbasis beruht oder seine Unabhängigkeit gefährdet, oder
eine andere selbständige oder unselbständige Tätigkeit ausübt, ohne dies der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unverzüglich anzuzeigen, oder
eine andere selbständige oder unselbständige Tätigkeit trotz rechtskräftiger Untersagung ausübt oder
die Bestellung eines Stellvertreters gemäß § 92 Abs. 2 oder § 93 Abs. 2 der Kammer der Wirtschaftstreuhänder nicht oder nicht unverzüglich bekanntgibt oderdie Bestellung eines Stellvertreters gemäß Paragraph 92, Absatz 2, oder Paragraph 93, Absatz 2, der Kammer der Wirtschaftstreuhänder nicht oder nicht unverzüglich bekanntgibt oder
bei voraussichtlich länger dauernder Verhinderung keinen Stellvertreter bestellt oder
seine Pflichten als Kanzleikurator verletzt oder
entgegen der Bestimmung des § 93 Abs. 9 einen Wirtschaftstreuhandberuf ausübt oderentgegen der Bestimmung des Paragraph 93, Absatz 9, einen Wirtschaftstreuhandberuf ausübt oder
die Verpflichtung gemäß § 94 Abs. 2 verletzt oderdie Verpflichtung gemäß Paragraph 94, Absatz 2, verletzt oder
Aufträge unter Provisionsvorbehalt annimmt oder unter Provisionsvorbehalt weitergibt oder Provisionen gewährt oder
den Eintritt oder die Beendigung des Ruhens seiner Berufsberechtigung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder nicht oder nicht unverzüglich anzeigt oder
trotz Anzeige des Ruhens seiner Berufsberechtigung seinen Wirtschaftstreuhandberuf selbständig ausübt oder
einen Wirtschaftstreuhandberuf entgegen der Bestimmung des § 97 Abs. 4 ausübt odereinen Wirtschaftstreuhandberuf entgegen der Bestimmung des Paragraph 97, Absatz 4, ausübt oder
die Meldepflicht gemäß § 98 verletzt oderdie Meldepflicht gemäß Paragraph 98, verletzt oder
bei Suspendierung gemäß § 99 seiner Pflicht, einen Stellvertreter zu bestellen, nicht nachkommt oderbei Suspendierung gemäß Paragraph 99, seiner Pflicht, einen Stellvertreter zu bestellen, nicht nachkommt oder
seine Pflichten als Liquidator verletzt oder
eine in der Ausübungsrichtlinie gemäß § 83 normierte Pflicht verletzt odereine in der Ausübungsrichtlinie gemäß Paragraph 83, normierte Pflicht verletzt oder
als ein dem Qualitätskontrollsystem unterliegender Berufsberechtigter angeordnete Maßnahmen nicht befolgt oder die erteilte Bescheinigung im Falle des Widerrufs nicht zurückstellt oder Pflichtprüfungen ohne aufrechter Bescheinigung durchführt oder
eine der in den §§ 3 und 5 angeführten Tätigkeiten anbietet oder ausübt, ohne die erforderliche Berufsberechtigung zu besitzen.eine der in den Paragraphen 3 und 5 angeführten Tätigkeiten anbietet oder ausübt, ohne die erforderliche Berufsberechtigung zu besitzen.
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2010
Dokumentnummer
NOR40084863