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§ 30 BibuG

Fassungen
01.01.2007 bis 07.01.2008 — BGBl. I Nr. 161/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3008.01.200831.12.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/2013
§ 3001.01.200707.01.2008 BGBl. I Nr. 161/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bilanzbuchhaltungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

01.01.2007BGBl. I Nr. 161/2006

Außerkrafttretensdatum

07.01.2008

Abkürzung

BibuG

Index

50/02 Sonstiges Gewerberecht

Text

Schriftlicher Prüfungsteil

Paragraph 30,

  1. Absatz eins,Der schriftliche Prüfungsteil hat die Ausarbeitung einer Klausurarbeit zu umfassen.
  2. Absatz 2,Die Klausurarbeit hat die Ausarbeitung einer Prüfungsarbeit durch selbständige Anwendung geeigneter Techniken auf größere, komplexe Beispiele samt Begründung des Lösungsansatzes aus nachstehenden Fachgebieten zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Personalverrechnung,
    2. Ziffer 2
      Einnahmen- und Ausgabenrechnung und doppelte Buchführung, soweit dies für die Personalverrechnung relevant ist und
    3. Ziffer 3
      Bedeutung der Themenkreise bürgerliches Recht, Unternehmensrecht, Steuerrecht, Arbeits- und Sozialrecht und Verfahrensrecht, soweit dies für die Ausübung erforderlich ist.
  3. Absatz 3,Die Prüfungsfragen der Klausurarbeit sind so zu stellen, dass diese vom Bewerber in zwei Stunden ausgearbeitet werden können. Die Klausurarbeit ist nach drei Stunden zu beenden.

Schlagworte

Einnahmenrechnung, Arbeitsrecht

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2011

Gesetzesnummer

20005127

Dokumentnummer

NOR40084900