Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bilanzbuchhaltungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 161/2006Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 45Paragraph 45
Index
50/02 Sonstiges Gewerberecht
Text
Wiederholungen – Mündlicher Prüfungsteil
§ 45.Paragraph 45,
(1)Absatz eins,Beurteilt der Prüfungsausschuss den Erfolg der mündlichen Prüfung in einzelnen Prüfungsfächern mit „nicht bestanden“, so ist der Prüfungskandidat berechtigt, den mündlichen Prüfungsteil zu wiederholen.
(2)Absatz 2,Für Wiederholungen hat der Prüfungsausschuss eine Frist festzusetzen, nach deren Ablauf der mündliche Prüfungsteil wiederholt werden kann. Diese Frist darf ein Jahr nicht übersteigen. Bei Setzung der Frist ist das Prüfungsergebnis zu berücksichtigen.
(3)Absatz 3,Die Wiederholung des mündlichen Prüfungsteiles hat nur die nicht bestandenen Prüfungsfächer zu umfassen.
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2011
Dokumentnummer
NOR40084915