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§ 100 BibuG

Fassungen
01.01.2007 bis 07.01.2008 — BGBl. I Nr. 161/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10001.01.201331.12.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/2013
§ 10008.01.200831.12.2012 § → § BGBl. I Nr. 11/2008
§ 10001.01.200707.01.2008 BGBl. I Nr. 161/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bilanzbuchhaltungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 100

Inkrafttretensdatum

01.01.2007BGBl. I Nr. 161/2006

Außerkrafttretensdatum

07.01.2008danach: BGBl. I Nr. 11/2008

Abkürzung

BibuG

Index

50/02 Sonstiges Gewerberecht

Text

Zwischenstaatliche Vereinbarungen

Paragraph 100,

  1. Absatz eins,Die Paritätische Kommission hat von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes abweichende Regelungen, sofern dies zur Erfüllung zwischenstaatlicher Vereinbarungen erforderlich ist, nach Maßgabe dieser Vereinbarungen durch Verordnungen zu treffen.
  2. Absatz 2,Eine Verordnung gemäß Absatz eins, kann bereits vor In-Kraft-Treten der zwischenstaatlichen Vereinbarung erlassen werden. Sie tritt jedoch erst mit dieser in Kraft.
  3. Absatz 3,Die Paritätische Kommission hat durch Verordnung insbesondere zu bestimmen,
    1. Ziffer eins
      welche Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise, die auf dem Gebiet der EWR-Vertragsparteien außerhalb der Republik Österreich erworben wurden, die Voraussetzungen der fachlichen Befähigung im Sinne dieses Bundesgesetzes zu erfüllen geeignet sind,
    2. Ziffer 2
      welche allfälligen zusätzlichen fachlichen Kenntnisse Staatsangehörige der EWR-Vertragsparteien jeweils für die Verleihung einer Befugnis nach diesem Bundesgesetz entweder in Form von Eignungsprüfungen nachzuweisen oder in Form von Lehrgängen zu erwerben haben und
    3. Ziffer 3
      wann und in welcher Form Staatsangehörige der EWR-Vertragsparteien das Erbringen von Dienstleistungen bei der Paritätischen Kommission anzuzeigen haben, und dass sie den Disziplinarvorschriften in gleicher Weise wie Inländer unterliegen.
  4. Absatz 4,Verordnungen gemäß Absatz 2 und 3 sind im Internet kundzumachen. Die im Internet kundgemachten Inhalte müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und gebührenfrei zugänglich sein und in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können.

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2011

Gesetzesnummer

20005127

Dokumentnummer

NOR40084970