Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Weiterbildungsverordnung Opioid-Substitution
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 449/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 449 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Streichung von der Liste
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat mit Bescheid die Streichung von der Liste vorzunehmen, wenn ihr zur Kenntnis gelangt, dass eine Voraussetzung für die Eintragung weggefallen ist oder nicht vorgelegen hat, der Arzt oder die Ärztin ärztlichen Berufspflichten nicht nachkommt oder sonst gröblich oder wiederholt gegen diese Berufspflichten verstoßen hat. Darüber hinaus ist der Arzt oder die Ärztin im Falle des Verzichts, Todes oder wegen Ablaufs der Frist von der Liste zu streichen, sofern sich nicht aus § 6 anderes ergibt.Die Bezirksverwaltungsbehörde hat mit Bescheid die Streichung von der Liste vorzunehmen, wenn ihr zur Kenntnis gelangt, dass eine Voraussetzung für die Eintragung weggefallen ist oder nicht vorgelegen hat, der Arzt oder die Ärztin ärztlichen Berufspflichten nicht nachkommt oder sonst gröblich oder wiederholt gegen diese Berufspflichten verstoßen hat. Darüber hinaus ist der Arzt oder die Ärztin im Falle des Verzichts, Todes oder wegen Ablaufs der Frist von der Liste zu streichen, sofern sich nicht aus Paragraph 6, anderes ergibt.
(2)Absatz 2,Im Fall der Streichung ist die bisherige Eintragung in Evidenz zu halten.
(3)Absatz 3,Die Bezirksverwaltungsbehörde kann anstelle der Streichung die Eintragung unter der Bedingung des Nachweises der erforderlichen Qualifikationsmaßnahmen aufrecht erhalten, wenn sich erweist, dass bei einem Arzt oder einer Ärztin in einzelnen Bereichen die für die Durchführung der Substitutionsbehandlung nach Maßgabe des Standes der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung erforderlichen Kenntnisse nicht vorliegen.
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2020
Dokumentnummer
NOR40085065