Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Suchtgiftverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 374/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 451/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 451 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23iParagraph 23 i
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 23i.Paragraph 23 i,
(1)Absatz eins,Der Landeshauptmann hat für die Einrichtung einer Sachverständigenkommission zur regionalen Koordination der Substitutionsbehandlung Sorge zu tragen.
(2)Absatz 2,Der Kommission gemäß Abs. 1 sind der Drogen- oder Suchtkoordinator, Vertreter der Ärztekammer, der Landesgeschäftsstelle der Österreichischen Apothekerkammer sowie der weiteren in die Substitutionsbehandlung eingebundenen Berufsgruppen beizuziehen. Der Kommission können ferner sonstige hinsichtlich der Sicherheit oder Qualität in der Substitutionsbehandlung sachkundige Experten beigezogen werden.Der Kommission gemäß Absatz eins, sind der Drogen- oder Suchtkoordinator, Vertreter der Ärztekammer, der Landesgeschäftsstelle der Österreichischen Apothekerkammer sowie der weiteren in die Substitutionsbehandlung eingebundenen Berufsgruppen beizuziehen. Der Kommission können ferner sonstige hinsichtlich der Sicherheit oder Qualität in der Substitutionsbehandlung sachkundige Experten beigezogen werden.
(3)Absatz 3,Die Kommission kann zur Klärung von im Rahmen einer Substitutionsbehandlung auftretenden Konflikten sowie zur Beratung in allen Aspekten und Problemen der Substitutionsbehandlung, insbesondere von substituierenden Ärzten, Amtsärzten, Patienten oder Kostenträgern angerufen werden. Die Ermittlung und Verwendung personenbezogener Patientendaten zur Klärung von Konfliktfällen ist der Kommission nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Patienten gestattet. Die Konfliktparteien haben die Kommission bei der Klärung des Konfliktfalles zu unterstützen und dabei mitzuwirken. Beschlüsse der Kommission haben empfehlenden Charakter und sind dem Landeshauptmann zur Kenntnis zu bringen.
(4)Absatz 4,In grundsätzlichen Fragen der Substitutionsbehandlung kann erforderlichenfalls der Ausschuss für Qualität und Sicherheit in der Substitutionsbehandlung (§ 23k) befasst werden.In grundsätzlichen Fragen der Substitutionsbehandlung kann erforderlichenfalls der Ausschuss für Qualität und Sicherheit in der Substitutionsbehandlung (Paragraph 23 k,) befasst werden.
Schlagworte
Drogenkoordinator
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2010
Dokumentnummer
NOR40085091