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§ 23j SV

Fassungen
01.03.2007 bis 19.12.2008 — BGBl. II Nr. 451/2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 23j heute20.12.2008 § → § BGBl. II Nr. 480/2008
§ 23j01.03.200719.12.2008 BGBl. II Nr. 451/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Suchtgiftverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 451 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23 j

Inkrafttretensdatum

01.03.2007BGBl. II Nr. 451/2006

Außerkrafttretensdatum

19.12.2008danach: BGBl. II Nr. 480/2008

Abkürzung

SV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 23 j, (1) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat zur Hintanhaltung von Mehrfachverschreibungen ein Substitutionsregister zu führen.

  1. Absatz 2,Jeder Arzt, der einen Patienten auf ein Substitutionsmittel einstellt, hat dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen die für den im Absatz eins, genannten Zweck notwendigen Daten über die Einstellung auf ein Substitutionsmittel schriftlich mit dem dafür vorgesehenen Meldeblatt (Anhang römisch acht) mitzuteilen.
  2. Absatz 3,Jeder Arzt, der die Weiterbehandlung des Patienten mit einem Substitutionsmittel durchführt, hat dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen die für den im Absatz eins, genannten Zweck notwendigen Daten über den Beginn und das Ende der Behandlung schriftlich mit dem jeweils dafür vorgesehenen Meldeblatt (Anhänge römisch acht und römisch neun) mitzuteilen. Das Ende der Behandlung ist dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen vom behandelnden Arzt auch dann mitzuteilen, wenn die Behandlung auf Dauer von einem anderen Arzt fortgesetzt wird.
  3. Absatz 4,Das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen darf die gemäß Absatz 2 und 3 erhobenen Daten automationsunterstützt verarbeiten. Es darf Auskünfte ausschließlich zu dem im Absatz eins, genannten Zweck bei Rückfragen von Ärzten, Amtsärzten oder Apotheken erteilen. Die Auskunft hat sich ausschließlich auf jenen Patienten zu beschränken, auf den sich die Rückfrage bezieht.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2009

Gesetzesnummer

10011053

Dokumentnummer

NOR40085092