Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kunststoffverordnung 2003
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 476/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 452/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 476 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 452 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8aParagraph 8 a
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
Konformitätserklärung
§ 8a. (1) Gebrauchsgegenständen aus Kunststoff muss auf allen Vermarktungsstufen, außer im Einzelhandel, eine schriftliche Erklärung beigefügt sein, in welcher bescheinigt wird, dass sie den für sie geltenden Vorschriften entsprechen. Diese Erklärung ist vom Hersteller oder von einem in der Europäischen Gemeinschaft niedergelassenen Vertreiber auszustellen.Paragraph 8 a, (1) Gebrauchsgegenständen aus Kunststoff muss auf allen Vermarktungsstufen, außer im Einzelhandel, eine schriftliche Erklärung beigefügt sein, in welcher bescheinigt wird, dass sie den für sie geltenden Vorschriften entsprechen. Diese Erklärung ist vom Hersteller oder von einem in der Europäischen Gemeinschaft niedergelassenen Vertreiber auszustellen.
(2)Absatz 2,Die schriftliche Erklärung gemäß Abs. 1 muss überdies für Stoffe, deren Verwendung in Lebensmitteln einer Einschränkung unterliegt, angemessene aus Versuchsdaten oder theoretischen Berechnungen hervorgehende Informationen über die spezifischen Migrationswerte und, soweit angebracht, Reinheitskriterien, die im Einklang mit der Farbstoffverordnung, BGBl. Nr. 541/1996, in der jeweils geltenden Fassung, der Süßungsmittelverordnung, BGBl. Nr. 547/1996, in der jeweils geltenden Fassung, oder der ZuV, BGBl. II Nr. 383/1998, in der jeweils geltenden Fassung, enthalten.Die schriftliche Erklärung gemäß Absatz eins, muss überdies für Stoffe, deren Verwendung in Lebensmitteln einer Einschränkung unterliegt, angemessene aus Versuchsdaten oder theoretischen Berechnungen hervorgehende Informationen über die spezifischen Migrationswerte und, soweit angebracht, Reinheitskriterien, die im Einklang mit der Farbstoffverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 541 aus 1996,, in der jeweils geltenden Fassung, der Süßungsmittelverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 547 aus 1996,, in der jeweils geltenden Fassung, oder der ZuV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 383 aus 1998,, in der jeweils geltenden Fassung, enthalten.
Dokumentnummer
NOR40085102