Rechtstracker.at

Anl. 8

Fassungen
24.11.2006 bis 21.11.2007 — BGBl. II Nr. 452/2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 822.11.200724.04.2017 § → § BGBl. II Nr. 325/2007 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 51/2017
Anl. 824.11.200621.11.2007 § → § BGBl. II Nr. 452/2006
Anl. 815.10.200323.11.2006 BGBl. II Nr. 476/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kunststoffverordnung 2003

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 476 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 452 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 8

Inkrafttretensdatum

24.11.2006BGBl. II Nr. 452/2006

Außerkrafttretensdatum

21.11.2007danach: BGBl. II Nr. 325/2007

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Anlage 8

Liste der Simulanzlösemittel

  1. Ziffer eins
    In der nachstehenden Tabelle mit einer nicht erschöpfenden Aufzählung von Lebensmitteln sind die Simulanzlösemittel, deren Verwendung bei den Migrationsuntersuchungen für ein Lebensmittel oder eine Gruppe von Lebensmitteln vorgeschrieben ist, mit folgenden Abkürzungen angegeben:
    Simulanzlösemittel A:
    destilliertes Wasser oder Wasser von gleicher Qualität;
    Simulanzlösemittel B:
    3-prozentige Essigsäure (G/V) in wässriger Lösung;
    Simulanzlösemittel C:
    10-prozentiges Ethanol (V/V) in wässriger Lösung;
    Simulanzlösemittel D:
    rektifiziertes Olivenöl *1); wenn aus technischen Gründen im Zusammenhang mit dem Analyseverfahren andere Simulanzlösemittel verwendet werden müssen, ist das Olivenöl durch eine Mischung synthetischer Triglyceride *2) oder durch Sonnenblumenöl *3) oder durch Maisöl zu ersetzen.
  2. Ziffer 2
    Für jedes Lebensmittel oder jede Gruppe von Lebensmitteln darf/dürfen nur das/die mit dem Zeichen "X" versehene(n) Simulanzlösemittel verwendet werden, wobei für jedes Simulanzlösemittel eine neue Probe der in Frage stehenden Materialien und Gebrauchsgegenstände zu verwenden ist. Das Fehlen des Zeichens "X" bedeutet, dass für diese Position oder Unterposition keine Migrationsuntersuchung verlangt wird.
  3. Ziffer 3
    Folgt auf das Zeichen "X" durch einen Schrägstrich getrennt eine Zahl, so ist das Ergebnis der Migrationsuntersuchung durch diese Zahl zu dividieren. Diese Zahl, der so genannte "Verringerungskoeffizient", berücksichtigt herkömmlicherweise die höhere Extraktionsfähigkeit des Simulanzlösemittels für fetthaltige Lebensmittel im Vergleich zu bestimmten Arten von Lebensmitteln.
  4. Ziffer 4
    Folgt auf das Zeichen "X" in Klammern der Buchstabe (a), so ist nur eines der beiden angegebenen Simulanzlösemittel zu verwenden:
    • Strichaufzählung
      Beträgt der pH-Wert des Lebensmittels mehr als 4,5, so ist das Simulanzlösemittel A zu verwenden;
    • Strichaufzählung
      beträgt der pH-Wert des Lebensmittels 4,5 oder weniger, so ist das Simulanzlösemittel B zu verwenden.
  5. Ziffer 5
    Ist ein Lebensmittel in der Liste sowohl unter einer spezifischen Position als auch unter einer allgemeinen Position angegeben, so ist (sind) nur das (die) unter der spezifischen Position vorgesehene(n) Simulanzlösemittel zu verwenden.

____________________________________________________________________

Bezugs-    Bezeichnung der Lebensmittel        zu verwendende

nummer                                         Simulanzlösemittel

                                           A      B      C      D

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01.    Getränke:

01.01  Alkoholfreie Getränke oder

       alkoholische Getränke mit einem

       Alkoholgehalt von weniger als

       fünf Volumsprozent:

       Wasser, Apfelwein, einfacher

       oder konzentrierter Fruchtsaft

       oder Gemüsesaft, Most,

       Obstnektar, Limonade,

       Sodawasser, Sirup, Bitter,

       Kräutertee, Kaffee, Tee,

       flüssige Schokolade, Bier und

       andere                             X (a)  X (a)

01.02  Alkoholische Getränke mit

       einem Alkoholgehalt von fünf

       Volumsprozent oder mehr.

       unter 01.01 genannte Getränke,

       jedoch mit einem Alkoholgehalt

       von fünf Volumsprozent oder

       mehr:

       Wein, Branntwein, Likör                   X *4)  X *5)

01.03  Sonstige: unvergällter

       Ethylalkohol, Propolis-Extrakte           X *4)  X *5)

02.    Getreide, Folgeerzeugnisse von

       Getreide, Backwaren

02.01  Getreidestärke und

       Kartoffelstärke

02.02  Getreide in unverändertem

       Zustand, in Flocken, in

       Pailetten (einschließlich

       Puffmais, Cornflakes und

       dergleichen)

02.03  Mehl von Getreide und Grieß

       und sonstige Mahlprodukte von

       Getreide

02.04  Teigwaren

02.05  Trockene Backwaren

       (einschließlich Feingebäck):

       A. mit Fettstoffen an der

          Oberfläche                                           X/5

       B. andere

02.06  Backwaren, frisches Feingebäck:

       A. mit Fettstoffen an der

          Oberfläche                                           X/5

       B. andere                           X

03.    Schokolade, Zuckerwaren und ihre

       Folgeerzeugnisse, Süßwaren

03.01  Schokolade, mit Schokolade

       umhüllte Erzeugnisse,

       Schokoladeersatz und mit

       Schokoladeersatz umhüllte

       Erzeugnisse                                             X/5

03.02  Süßwaren:

       A. in fester Form:

           I. mit Fettstoffen an der

              Oberfläche                                       X/5

          II. andere

       B. in Form von Pasten:

           I. mit Fettstoffen an der

              Oberfläche                                       X/3

          II. feucht                       X

03.03  Zucker und Erzeugnisse auf der

       Grundlage von Zucker:

       A. in fester Form

       B. Honig und dergleichen            X

       C. Melasse und Zuckersirupe         X

04.    Obst, Gemüse und ihre

       Folgeerzeugnisse

04.01  Ganze Früchte, frisch oder

       gekühlt

04.02  Verarbeitete Früchte:

       A. Trocken- oder Dörrobst,

          ganz oder in Form von Mehl

          oder Pulver

       B. Früchte in Stücken oder in

          Form von Mus oder Paste         X (a)  X (a)

       C. haltbar gemachte Früchte

          (Marmeladen und ähnliche

          Erzeugnisse; Früchte, ganz

          oder in Stücken oder in Form

          von Mehl oder Pulver, zur

          Haltbarmachung in einer

          Flüssigkeit eingelegt):

            I. in wässrigem Milieu        X (a)  X (a)

           II. in ölhaltigem Milieu       X (a)  X (a)          X

          III. in alkoholhaltigem

               Milieu von

>= 5 Volumsprozent                X *4)   X

04.03  Schalenfrüchte (Erdnüsse,

       Esskastanien, Mandeln,

       Haselnüsse, Walnüsse,

       Pinienkerne und dergleichen):

       A. geschält, getrocknet

       B. geschält und geröstet                              X/5 *3)

       C. in Pasten oder Cremeform         X                 X/3 *3)

04.04  Ganzes Gemüse, frisch oder

       gekühlt

04.05  Verarbeitetes Gemüse:

       A. Trocken- und Dörrgemüse,

          ganz oder in Form von Mehl

          oder Pulver

       B. Gemüse in Stücken, in

          Püreeform                       X (a)  X (a)

       C. haltbar gemachtes Gemüse:

            I. in wässrigem Milieu        X (a)  X (a)

           II. in ölhaltigem Milieu       X (a)  X (a)          X

          III. in alkoholhaltigem

               Milieu von

>= 5 Volumsprozent                X *4)   X

05.    Fette und Öle

05.01  Tierische und pflanzliche Fette

       und Öle, in unverändertem

       Zustand oder bearbeitet

       (einschließlich Kakaobutter,

       Schweineschmalz, Butterschmalz)                          X

05.02  Margarine, Butter oder andere

       Fette aus

       Wasser-in-Öl-Emulsionen                                  X/2

06.    Tierische Erzeugnisse und Eier

06.01  Fische:

       A. frisch, gekühlt, gesalzen,

          geräuchert                       X                 X/3 *6)

       B. in Pastenform                    X                 X/3 *6)

06.02  Schalentiere und Weichtiere

       (einschließlich Austern,

       essbaren Miesmuscheln,

       Schnecken), nicht durch ihre

       Schale oder Muschel natürlich

       geschützt                           X

06.03  Fleisch aller Tierarten

       (einschließlich Geflügel und

       Wild)

       A. frisch, gekühlt, gesalzen,

          geräuchert                       X                    X/4

       B. in Pasten- oder Cremeform        X                    X/4

06.04  Verarbeitete Fleischerzeugnisse

       (Schinken, Wurst, Speck und

       andere)                             X                    X/4

06.05  Konserven und Halbkonserven von

       Fleisch und Fisch:

       A. in wässrigem Milieu             X (a)  X (a)

       B. in ölhaltigem Milieu            X (a)  X (a)          X

06.06  Eier ohne Schale:

       A. in Pulverform oder getrocknet

       B. andere                           X

06.07  Eigelb:

       A. flüssig                          X

       B. in Pulverform oder gefroren

06.08  Getrocknetes Eiweiß.

07.    Milcherzeugnisse

07.01  Milch:

       A. Vollmilch                        X

       B. eingedickte Milch                X

       C. teilweise oder ganz entrahmt     X

       D. Trockenmilch

07.02  Fermentierte Milch wie Joghurt,

       Buttermilch und ihre

       Zusammensetzungen mit Früchten

       und deren Folgeerzeugnissen                X

07.03  Rahm und saurer Rahm               X (a)  X (a)

07.04  Käse:

       A. ganz, mit Rinde

       B. Schmelzkäse                     X (a)  X (a)

       C. alle anderen                    X (a)  X (a)       X/3 *6)

07.05  Lab von Kälbern:

       A. flüssig oder teigig             X (a)  X (a)

       B. in Pulverform oder getrocknet

08.    Verschiedene Erzeugnisse

08.01  Essig                                      X

08.02  Gebackene Lebensmittel:

       A. Pommes frites, Krapfen und

          andere                                                X/5

       B. tierischen Ursprungs                                  X/4

08.03  Zubereitungen zum Herstellen von

       Suppen oder Brühen; Suppen und

       Brühen (Extrakte, Kraftbrühen);

       zusammengesetzte homogenisierte

       Lebensmittelzubereitungen;

       Fertiggerichte:

       A. in Pulverform oder

          getrocknet:

           I. mit Fettstoffen an der

              Oberfläche                                        X/5

          II. andere

       B. flüssig oder teigig:

           I. mit Fettstoffen an der

              Oberfläche                  X (a)  X (a)          X/3

          II. andere                      X (a)  X (a)

08.04  Hefen und Treibmittel:

       A. in Pastenform                   X (a)  X (a)

       B. getrocknet

08.05  Speisesalz

08.06  Würzsoßen:

       A. ohne Fettstoffe an der

          Oberfläche                      X (a)  X (a)

       B. Mayonnaisen, von Mayonnaisen

          abgeleitete Würzsoßen,

          Salatcremes und andere Soßen

          aus Öl-in-Wasser-Emulsionen     X (a)  X (a)          X/3

       C. nicht emulgierte Würzsoßen,

          Öl und Wasser enthaltend        X (a)  X (a)          X

08.07  Senf (ausgenommen Senf in

       Pulverform der Nummer 08.17)       X (a)  X (a)       X/3 *6)

08.08  Gestrichene Brotschnitten,

       Sandwiches, Toasts und

       dergleichen, aus Lebensmitteln

       aller Art:

       A. mit Fettstoffen an der

          Oberfläche                                            X/5

       B. andere

08.09  Speiseeis                           X

08.10  Getrocknete Lebensmittel:

       A. mit Fettstoffen an der

          Oberfläche                                            X/5

       B. andere

08.11  Tiefgekühlte oder tiefgefrorene

       Lebensmittel

08.12  Eingedickter Extrakt mit einem

       Alkoholgehalt von mindestens

       fünf Volumsprozent                        X *4)   X

08.13  Kakao:

       A. Kakaopulver                                        X/5 *6)

       B. Kakaomasse                                         X/3 *6)

08.14  Kaffee, auch geröstet oder

       entkoffeiniert oder löslich,

       Kaffee-Ersatz in Körner- oder

       Pulverform

08.15  Flüssiger Kaffee-Extrakt            X

08.16  Aromatische und andere Pflanzen:

       Kamille, Malve, Minze,

       Lindenblüten, Tee und andere

08.17  Gewürze und Aromastoffe in

       gewöhnlichem Zustand: Zimt,

       Gewürznelken, Senf in

       Pulverform, Pfeffer, Vanille,

       Safran und andere

____________________________________________________________________

*1) Eigenschaften des rektifizierten Olivenöls:

    Jodzahl (Wijs-Zahl)                          = 80-88

    Refraktionszahl bei 25 °C                    = 1,4665-1,4679

    Säuregrad (ausgedrückt in % Ölsäure)         = höchstens 0,5%

    Peroxydzahl (ausgedrückt in Milliäquivalent

    Sauerstoff pro kg Öl)                        = höchstens 10

*2) Zusammensetzung der Mischung synthetischer

    Triglyceride:

    Aufteilung der Fettsäuren

    Anzahl der C-Atome in den

    Fettsäurerückständen 6   8    10    12    14    16    18  andere

    GLC-Zonen %         ~1  6-9  8-11 45-52 12-15  8-10  8-12  <= 1

    Reinheit

    Monoglyceridgehalt

    (enzymatisch)                     <= 0,2%

    Diglyceridgehalt (enzymatisch)    <= 0,2%

    nichtverseifbare Stoffe           <= 0,2%

    Jodzahl (Wijs-Zahl)               <= 0,1%

    Säurezahl                         <= 0,1%

    Wassergehalt (K. Fischer)         <= 0,1%

    Schmelzpunkt                     28+-2 °C

    Typisches Absorptionsspektrum (Schichtstärke: d = 1 cm Bezug:

    Wasser bei 35 °C)

    Wellenlänge (nm)     290  310  330  350  370  390  430  470 510

    Durchlässigkeit (%)   ~2  ~15  ~37  ~64  ~80  ~88  ~95  ~97 ~98

    Mindestens 10% Lichtdurchlässigkeit bei 310 nm (1 cm - Küvette,

    Bezug: Wasser bei 35 °C)

*3) Kennwette für Sonnenblumenöl

    Jodzahl (Wijs-Zahl)               = 120-145

    Refraktionszahl bei 20 °C         = 1,474-1,476

    Verseifungszahl                   = 188-193

    relative Dichte bei 20 °C         = 0,918-0,925

    nichtverseifbare Stoffe           = 0,5%-1,5%

*4) Diese Prüfung wird nur durchgeführt, wenn der pH-Wert 4,5 oder weniger beträgt.
*5) Diese Prüfung kann bei Flüssigkeiten und Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als zehn Volumsprozent mit Lösungen von Ethanol in destilliertem Wasser entsprechender Konzentration durchgeführt werden.
*6) Kann in einem geeigneten Versuch nachgewiesen werden, dass kein Kontakt zwischen Fett und Kunststoff besteht, so kann auf die Prüfung mit dem Simulanzlösemittel D verzichtet werden.

Gesetzesnummer

20002952

Dokumentnummer

NOR40085117