Rechtstracker.at

§ 3 MMHmZV

Fassungen
01.12.2006 bis 22.09.2015 — BGBl. II Nr. 458/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3 heute23.09.2015 § → § BGBl. II Nr. 271/2015
§ 301.12.200622.09.2015 BGBl. II Nr. 458/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Zeugnisverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 458 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.12.2006BGBl. II Nr. 458/2006

Außerkrafttretensdatum

22.09.2015danach: BGBl. II Nr. 271/2015

Abkürzung

MMHmZV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Ausbildungsbestätigung und Zeugnis – verkürzte Ausbildungen zum medizinischen Masseur/zur medizinischen Masseurin

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Nach erfolgreich absolvierter verkürzter Ausbildung für Masseure/Masseurinnen gemäß Paragraph 26, MMHmG sind eine Ausbildungsbestätigung und ein Zeugnis gemäß dem Muster der Anlagen 3 und 4 auszustellen.
  2. Absatz 2,Die Ausbildungsbestätigung sowie das Zeugnis gemäß Absatz eins, sind durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter/die fachspezifische und organisatorische Leiterin zu unterzeichnen und mit dem Rundsiegel des Rechtsträgers der Ausbildungseinrichtung zu versehen. Paragraph 2, Absatz 4, gilt sinngemäß.
  3. Absatz 3,Personen, die eine verkürzte Ausbildung für Masseure/Masseurinnen gemäß Paragraph 26, MMHmG nicht erfolgreich absolviert haben, ist über Verlangen durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter/die fachspezifische und organisatorische Leiterin eine Bestätigung über die absolvierte praktische Ausbildung auszustellen.
  4. Absatz 4,Nach erfolgreich absolvierter verkürzter Ausbildung für diplomierte medizinisch-technische Fachkräfte gemäß Paragraph 27, MMHmG sind eine Ausbildungsbestätigung und ein Zeugnis gemäß dem Muster der Anlagen 5 und 6 auszustellen.
  5. Absatz 5,Die Ausbildungsbestätigung gemäß Absatz 4, ist durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter/die fachspezifische und organisatorische Leiterin und den medizinisch-wissenschaftlichen Leiter/die medizinisch-wissenschaftliche Leiterin zu unterzeichnen und mit dem Rundsiegel des Rechtsträgers der Ausbildungseinrichtung zu versehen.
  6. Absatz 6,Das Zeugnis gemäß Absatz 4, ist vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden der Prüfungskommission und vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter/von der fachspezifischen und organisatorischen Leiterin sowie vom medizinisch-wissenschaftlichen Leiter/der medizinisch-wissenschaftlichen Leiterin zu unterzeichnen und mit dem Rundsiegel des Rechtsträgers der Ausbildungseinrichtung zu versehen. Paragraph 2, Absatz 4 und 5 gelten sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2015

Gesetzesnummer

20005139

Dokumentnummer

NOR40085120