Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Zeugnisverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 458/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 458 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Bestätigung und Zeugnis – Prüfung Elektrotherapie gemäß § 81 MMHmGBestätigung und Zeugnis – Prüfung Elektrotherapie gemäß Paragraph 81, MMHmG
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Nach einer bis zum Ablauf des 31. Dezember 2006 erfolgreich abgelegten kommissionellen Prüfung gemäß § 81 MMHmG sind eine Bestätigung und ein Zeugnis gemäß dem Muster der Anlagen 18 und 19 auszustellen.Nach einer bis zum Ablauf des 31. Dezember 2006 erfolgreich abgelegten kommissionellen Prüfung gemäß Paragraph 81, MMHmG sind eine Bestätigung und ein Zeugnis gemäß dem Muster der Anlagen 18 und 19 auszustellen.
(2)Absatz 2,Die Bestätigung und das Zeugnis sind von der Österreichischen Ärztekammer auszustellen, durch den/die von der Österreichischen Ärztekammer namhaft gemachten Facharzt/Fachärztin für physikalische Medizin zu unterfertigen und mit dem Rundsiegel der Österreichischen Ärztekammer zu versehen.
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2015
Dokumentnummer
NOR40085127