Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
01.01.2007 bis 31.08.2009 — BGBl. II Nr. 464/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11 heute25.03.2023 § → § BGBl. II Nr. 75/2023
§ 1101.09.200924.03.2023 § → § BGBl. II Nr. 276/2009
§ 1101.01.200731.08.2009 BGBl. II Nr. 464/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erstellung von Indizes der Preisentwicklung von Importen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 464 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2007BGBl. II Nr. 464/2006

Außerkrafttretensdatum

31.08.2009danach: BGBl. II Nr. 276/2009

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Veröffentlichung der Ergebnisse

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die Bundesanstalt hat die Indizes innerhalb von 45 Tagen nach Ende der Berichtsperiode der Öffentlichkeit kostenlos im Internet zugänglich zu machen.
  2. Absatz 2,Die Veröffentlichung gemäß Absatz eins, hat in Teilindizes auf der Ebene der Gruppen der ÖCPA 2002 zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Die Bundesanstalt hat die Berechnung der Indizes durch Metadaten entsprechend dem Special Data Dissemination Standard des Internationalen Währungsfonds zu dokumentieren. Insbesondere sind für den Index das jeweils gültige Gewichtungsschema und die Verkettungsfaktoren (für alle existierenden alten Indexreihen) auf der Homepage der Bundesanstalt kostenlos zur Verfügung zu stellen.
  4. Absatz 4,In der von der Bundesanstalt veröffentlichten Index-Reihe ist der jeweils aktuelle Indexwert als vorläufig anzusehen. Ein als vorläufig veröffentlichter Index ist in der folgenden Periode in endgültiger Form vorzulegen.
  5. Absatz 5,In der von der Bundesanstalt veröffentlichten Index-Reihe sind Revisionen deutlich zu kennzeichnen.
  6. Absatz 6,Die Veröffentlichungstermine für den Importpreisindex sind bis 31. Dezember des der Veröffentlichung des Indizes vorangehenden Jahres der Öffentlichkeit bekannt zu geben.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2009

Gesetzesnummer

20005145

Dokumentnummer

NOR40085192