Rechtstracker.at

§ 6 ÄKWO 2006

Fassungen
01.12.2006 bis 01.12.2016 — BGBl. II Nr. 459/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute02.12.2016 § → § BGBl. II Nr. 355/2016
§ 601.12.200601.12.2016 BGBl. II Nr. 459/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztekammer-Wahlordnung 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.12.2006BGBl. II Nr. 459/2006

Außerkrafttretensdatum

01.12.2016danach: BGBl. II Nr. 355/2016

Abkürzung

ÄKWO 2006

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Mitteilungen

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die in dieser Verordnung vorgesehenen Mitteilungen, insbesondere
    1. Ziffer eins
      der Wahlkommission an Personen und wahlwerbende Gruppen,
    2. Ziffer 2
      der Wahlkommission an die Ärztekammer,
    3. Ziffer 3
      der Ärztekammer an Personen und wahlwerbende Gruppen,
    4. Ziffer 4
      der Ärztekammer an die Wahlkommission und
    5. Ziffer 5
      von Personen oder wahlwerbenden Gruppen an die Wahlkommission oder die Ärztekammer
    sind, sofern nicht anderes bestimmt ist, dem Empfänger entweder persönlich oder durch einen Boten (eine Botin) zu überbringen oder an den Empfänger postalisch, mit Telefax oder bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Absatz 3, auch im Weg automationsunterstützter Datenübertragung zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Die Zustellung der Wahlkuverts, Rückkuverts und Stimmzettel gemäß Paragraph 37, Absatz 2, hat mittels eingeschriebenen Briefs zu erfolgen. Im Übrigen hat die Wahlkommission zu beschließen, ob postalische Übermittlungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 3 mittels eingeschriebenen Briefs zu erfolgen haben.
  3. Absatz 3,Im Wege automationsunterstützter Datenübertragung dürfen Mitteilungen dann übermittelt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      der Empfänger (die Empfängerin) dieser Übermittlungsart ausdrücklich zugestimmt hat oder
    2. Ziffer 2
      der Empfänger (die Empfängerin) Anbringen in derselben Weise eingebracht und dieser Übermittlungsart für Mitteilungen an sich selbst nicht ausdrücklich widersprochen hat.

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2016

Gesetzesnummer

20005158

Dokumentnummer

NOR40085359