Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ärztekammer-Wahlordnung 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 459/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Mitteilungen
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die in dieser Verordnung vorgesehenen Mitteilungen, insbesondere
der Wahlkommission an Personen und wahlwerbende Gruppen,
der Wahlkommission an die Ärztekammer,
der Ärztekammer an Personen und wahlwerbende Gruppen,
der Ärztekammer an die Wahlkommission und
von Personen oder wahlwerbenden Gruppen an die Wahlkommission oder die Ärztekammer
sind, sofern nicht anderes bestimmt ist, dem Empfänger entweder persönlich oder durch einen Boten (eine Botin) zu überbringen oder an den Empfänger postalisch, mit Telefax oder bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 auch im Weg automationsunterstützter Datenübertragung zu übermitteln.sind, sofern nicht anderes bestimmt ist, dem Empfänger entweder persönlich oder durch einen Boten (eine Botin) zu überbringen oder an den Empfänger postalisch, mit Telefax oder bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Absatz 3, auch im Weg automationsunterstützter Datenübertragung zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Die Zustellung der Wahlkuverts, Rückkuverts und Stimmzettel gemäß § 37 Abs. 2 hat mittels eingeschriebenen Briefs zu erfolgen. Im Übrigen hat die Wahlkommission zu beschließen, ob postalische Übermittlungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 3 mittels eingeschriebenen Briefs zu erfolgen haben.Die Zustellung der Wahlkuverts, Rückkuverts und Stimmzettel gemäß Paragraph 37, Absatz 2, hat mittels eingeschriebenen Briefs zu erfolgen. Im Übrigen hat die Wahlkommission zu beschließen, ob postalische Übermittlungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 3 mittels eingeschriebenen Briefs zu erfolgen haben.
(3)Absatz 3,Im Wege automationsunterstützter Datenübertragung dürfen Mitteilungen dann übermittelt werden, wenn
der Empfänger (die Empfängerin) dieser Übermittlungsart ausdrücklich zugestimmt hat oder
der Empfänger (die Empfängerin) Anbringen in derselben Weise eingebracht und dieser Übermittlungsart für Mitteilungen an sich selbst nicht ausdrücklich widersprochen hat.
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2016
Dokumentnummer
NOR40085359