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§ 10 ÄKWO 2006

Fassungen
01.12.2006 bis 01.12.2016 — BGBl. II Nr. 459/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10 heute02.12.2016 § → § BGBl. II Nr. 355/2016
§ 1001.12.200601.12.2016 BGBl. II Nr. 459/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztekammer-Wahlordnung 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.12.2006BGBl. II Nr. 459/2006

Außerkrafttretensdatum

01.12.2016danach: BGBl. II Nr. 355/2016

Abkürzung

ÄKWO 2006

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

2. Abschnitt
Wahlkommissionen

1. Unterabschnitt

Wahlkommission, Teilwahlkommissionen, Zweigwahlkommissionen

Einrichtung der Wahlkommission

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Zur Durchführung und Leitung der Wahl ist eine für alle Wahlkörper zuständige Wahlkommission am Sitz der Ärztekammer zu bestellen. Die Bestellung der Wahlkommission erfolgt durch die Ernennung ihrer Mitglieder gemäß Absatz 4 und 5,
  2. Absatz 2,Die Wahlkommission besteht aus
    1. Ziffer eins
      einem (einer) Vorsitzenden (Wahlkommissär/-in) und
    2. Ziffer 2
      je zwei Personen aus jedem Wahlkörper als weitere Mitglieder.
  3. Absatz 3,Die örtlich zuständige Landesregierung hat aus dem Kreis der rechtskundigen Verwaltungsbediensteten
    1. Ziffer eins
      den Vorsitzenden (die Vorsitzende) und
    2. Ziffer 2
      einen (eine) oder zwei Stellvertreter/-innen des (der) Vorsitzenden als Ersatzmitglied (Ersatzmitglieder)
    zu ernennen.
  4. Absatz 4,Der Kammervorstand hat
    1. Ziffer eins
      die weiteren Mitglieder und
    2. Ziffer 2
      für jedes Mitglied gemäß Ziffer eins, je ein Ersatzmitglied zu ernennen. Zu einem weiteren Mitglied oder Ersatzmitglied darf nur eine Person ernannt werden, die dem betreffenden Wahlkörper zum Zeitpunkt der Bestellung angehört.
  5. Absatz 5,Die Ärztekammer hat die Namen aller Mitglieder und Ersatzmitglieder der Wahlkommission kundzumachen.

Schlagworte

Wahlkommissärin, Stellvertreterin

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2016

Gesetzesnummer

20005158

Dokumentnummer

NOR40085363