Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ärztekammer-Wahlordnung 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 459/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
2. Abschnitt
Wahlkommissionen
1. Unterabschnitt
Wahlkommission, Teilwahlkommissionen, Zweigwahlkommissionen
Einrichtung der Wahlkommission
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Zur Durchführung und Leitung der Wahl ist eine für alle Wahlkörper zuständige Wahlkommission am Sitz der Ärztekammer zu bestellen. Die Bestellung der Wahlkommission erfolgt durch die Ernennung ihrer Mitglieder gemäß Abs. 4 und 5.Zur Durchführung und Leitung der Wahl ist eine für alle Wahlkörper zuständige Wahlkommission am Sitz der Ärztekammer zu bestellen. Die Bestellung der Wahlkommission erfolgt durch die Ernennung ihrer Mitglieder gemäß Absatz 4 und 5,
(2)Absatz 2,Die Wahlkommission besteht aus
einem (einer) Vorsitzenden (Wahlkommissär/-in) und
je zwei Personen aus jedem Wahlkörper als weitere Mitglieder.
(3)Absatz 3,Die örtlich zuständige Landesregierung hat aus dem Kreis der rechtskundigen Verwaltungsbediensteten
den Vorsitzenden (die Vorsitzende) und
einen (eine) oder zwei Stellvertreter/-innen des (der) Vorsitzenden als Ersatzmitglied (Ersatzmitglieder)
zu ernennen.
(4)Absatz 4,Der Kammervorstand hat
die weiteren Mitglieder und
für jedes Mitglied gemäß Z 1 je ein Ersatzmitglied zu ernennen. Zu einem weiteren Mitglied oder Ersatzmitglied darf nur eine Person ernannt werden, die dem betreffenden Wahlkörper zum Zeitpunkt der Bestellung angehört.für jedes Mitglied gemäß Ziffer eins, je ein Ersatzmitglied zu ernennen. Zu einem weiteren Mitglied oder Ersatzmitglied darf nur eine Person ernannt werden, die dem betreffenden Wahlkörper zum Zeitpunkt der Bestellung angehört.
(5)Absatz 5,Die Ärztekammer hat die Namen aller Mitglieder und Ersatzmitglieder der Wahlkommission kundzumachen.
Schlagworte
Wahlkommissärin, Stellvertreterin
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2016
Dokumentnummer
NOR40085363