Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ärztekammer-Wahlordnung 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 459/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
2. Unterabschnitt
Bestimmungen für alle Wahlkommissionen
Vertrauenspersonen
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Jede wahlwerbende Gruppe, deren Wahlvorschläge kundgemacht worden sind, kann am Wahltag (an den Wahltagen) eine Vertrauensperson in die Wahlkommission entsenden.
(2)Absatz 2,Die zustellungsbevollmächtigte Person der wahlwerbenden Gruppe hat die Vertrauensperson der Wahlkommission spätestens am vierten Tag vor dem Wahltag (dem ersten Wahltag) schriftlich bekannt zu geben.
(3)Absatz 3,Der (Die) Vorsitzende hat jeder Vertrauensperson einen Eintrittschein auszuhändigen, der ihr die Anwesenheit als Zeugin der Wahlhandlung ermöglicht. Die Vertrauenspersonen dürfen keinen Einfluss auf die Wahlhandlung nehmen.
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2016
Dokumentnummer
NOR40085369