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§ 25 ÄKWO 2006

Fassungen
01.12.2006 bis 01.12.2016 — BGBl. II Nr. 459/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 25 heute02.12.2016 § → § BGBl. II Nr. 355/2016
§ 2501.12.200601.12.2016 BGBl. II Nr. 459/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztekammer-Wahlordnung 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.12.2006BGBl. II Nr. 459/2006

Außerkrafttretensdatum

01.12.2016danach: BGBl. II Nr. 355/2016

Abkürzung

ÄKWO 2006

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Wahlausschreibung

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Die Wahlkundmachung hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Wahltag,
    2. Ziffer 2
      bei Durchführung der Wahl an zwei oder drei Tagen die Wahltage, wobei für die Einhaltung der Frist der erste Wahltag heranzuziehen und weiters der letzte Wahltag festzusetzen ist, bis zu dem die Wahlkuverts bei der Wahlkommission eingelangt sein müssen,
    3. Ziffer 3
      die Bekanntmachung, wo und in welchem Zeitraum am Wahltag (an den Wahltagen) die persönliche Stimmabgabe möglich ist oder wohin die Wahlkuverts eingesendet werden können,
    4. Ziffer 4
      die Anzahl der für die jeweiligen Wahlkörper zu wählenden Kammerräte (Kammerrätinnen),
    5. Ziffer 5
      die Bekanntmachung, wo und wann die Wählerlisten und ein Abdruck dieser Verordnung eingesehen werden können,
    6. Ziffer 6
      die Vorgabe, dass Einsprüche gegen die Wählerlisten innerhalb von zwei Wochen ab dem ersten Tag ihrer Auflegung bei der Wahlkommission einzubringen sind und dass verspätet eingebrachte Einsprüche unberücksichtigt bleiben,
    7. Ziffer 7
      die Aufforderung, dass Wahlvorschläge beim Vorsitzenden der Wahlkommission spätestens am 28. Tag vor dem (ersten) Wahltag bis 17 Uhr eingereicht werden müssen, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt werden,
    8. Ziffer 8
      die im Paragraph 28, enthaltenen Vorgaben betreffend die erforderliche Zahl der wahlwerbenden Personen für eine wahlwerbende Gruppe, die Unterstützungserklärungen, die Bezeichnung des Wahlvorschlags, die Nennung einer zustellungsbevollmächtigten Person und die Unterzeichnung der Wahlvorschlags,
    9. Ziffer 9
      die Bekanntmachung, wo und in welchem Zeitraum die zur Wahl zugelassenen Wahlvorschläge zur Einsichtnahme durch die wahlberechtigten Personen aufliegen werden,
    10. Ziffer 10
      die Vorgabe, dass nur mittels amtlichen Stimmzettels gültig gewählt werden kann,
    11. Ziffer 11
      allenfalls die Bekanntmachung der Internet-Adresse für die Veröffentlichung von Kundmachungen im Internet gemäß Paragraph 3, Absatz 2, und
    12. Ziffer 12
      die Bekanntmachung, in welchem Umkreis des Wahllokals am Wahltag jede Art der Wahlwerbung verboten ist (Paragraph 40, Absatz eins,).
  2. Absatz 2,Die Wahlkommission hat die Wahlkundmachung kundzumachen und zusätzlich an ihrem Sitz zur Einsichtnahme aufzulegen. Darüber hinaus kann die Wahlkommission sämtliche wahlberechtigte Personen von der Wahlausschreibung auch auf andere geeignete Art in Kenntnis setzen lassen.

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2016

Gesetzesnummer

20005158

Dokumentnummer

NOR40085378