Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ärztekammer-Wahlordnung 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 459/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Wahlausschreibung
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Die Wahlkundmachung hat zu enthalten:
bei Durchführung der Wahl an zwei oder drei Tagen die Wahltage, wobei für die Einhaltung der Frist der erste Wahltag heranzuziehen und weiters der letzte Wahltag festzusetzen ist, bis zu dem die Wahlkuverts bei der Wahlkommission eingelangt sein müssen,
die Bekanntmachung, wo und in welchem Zeitraum am Wahltag (an den Wahltagen) die persönliche Stimmabgabe möglich ist oder wohin die Wahlkuverts eingesendet werden können,
die Anzahl der für die jeweiligen Wahlkörper zu wählenden Kammerräte (Kammerrätinnen),
die Bekanntmachung, wo und wann die Wählerlisten und ein Abdruck dieser Verordnung eingesehen werden können,
die Vorgabe, dass Einsprüche gegen die Wählerlisten innerhalb von zwei Wochen ab dem ersten Tag ihrer Auflegung bei der Wahlkommission einzubringen sind und dass verspätet eingebrachte Einsprüche unberücksichtigt bleiben,
die Aufforderung, dass Wahlvorschläge beim Vorsitzenden der Wahlkommission spätestens am 28. Tag vor dem (ersten) Wahltag bis 17 Uhr eingereicht werden müssen, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt werden,
die im § 28 enthaltenen Vorgaben betreffend die erforderliche Zahl der wahlwerbenden Personen für eine wahlwerbende Gruppe, die Unterstützungserklärungen, die Bezeichnung des Wahlvorschlags, die Nennung einer zustellungsbevollmächtigten Person und die Unterzeichnung der Wahlvorschlags,die im Paragraph 28, enthaltenen Vorgaben betreffend die erforderliche Zahl der wahlwerbenden Personen für eine wahlwerbende Gruppe, die Unterstützungserklärungen, die Bezeichnung des Wahlvorschlags, die Nennung einer zustellungsbevollmächtigten Person und die Unterzeichnung der Wahlvorschlags,
die Bekanntmachung, wo und in welchem Zeitraum die zur Wahl zugelassenen Wahlvorschläge zur Einsichtnahme durch die wahlberechtigten Personen aufliegen werden,
die Vorgabe, dass nur mittels amtlichen Stimmzettels gültig gewählt werden kann,
allenfalls die Bekanntmachung der Internet-Adresse für die Veröffentlichung von Kundmachungen im Internet gemäß § 3 Abs. 2 undallenfalls die Bekanntmachung der Internet-Adresse für die Veröffentlichung von Kundmachungen im Internet gemäß Paragraph 3, Absatz 2, und
die Bekanntmachung, in welchem Umkreis des Wahllokals am Wahltag jede Art der Wahlwerbung verboten ist (§ 40 Abs. 1).die Bekanntmachung, in welchem Umkreis des Wahllokals am Wahltag jede Art der Wahlwerbung verboten ist (Paragraph 40, Absatz eins,).
(2)Absatz 2,Die Wahlkommission hat die Wahlkundmachung kundzumachen und zusätzlich an ihrem Sitz zur Einsichtnahme aufzulegen. Darüber hinaus kann die Wahlkommission sämtliche wahlberechtigte Personen von der Wahlausschreibung auch auf andere geeignete Art in Kenntnis setzen lassen.
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2016
Dokumentnummer
NOR40085378