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§ 28 ÄKWO 2006

Fassungen
01.12.2006 bis 01.12.2016 — BGBl. II Nr. 459/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 28 heute02.12.2016 § → § BGBl. II Nr. 355/2016
§ 2801.12.200601.12.2016 BGBl. II Nr. 459/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztekammer-Wahlordnung 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

01.12.2006BGBl. II Nr. 459/2006

Außerkrafttretensdatum

01.12.2016danach: BGBl. II Nr. 355/2016

Abkürzung

ÄKWO 2006

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Inhalt der Wahlvorschläge

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,Ein Wahlvorschlag hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die unterscheidbare Listenbezeichnung in Worten und eine allfällige Kurzbezeichnung, bestehend aus nicht mehr als fünf Buchstaben, die ein Wort ergeben können,
    2. Ziffer 2
      ein Verzeichnis der Namen von wahlwerbenden Personen für den betreffenden Wahlkörper, das die Erfordernisse des Absatz 2, erfüllt, jeweils in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge, unter Angabe
      1. Litera a
        des Vor- und Familiennamens,
      2. Litera b
        des Geburtsdatums,
      3. Litera c
        der Anschrift und
      4. Litera d
        der Berufsbezeichnung
      der wahlwerbenden Person gemäß der Eintragung in die Ärzteliste am Stichtag,
    3. Ziffer 3
      die eigenhändig unterschriebene Erklärung jeder einzelnen im Wahlvorschlag verzeichneten wahlwerbenden Person, aus der ersichtlich ist, dass sie mit der Aufnahme in den Wahlvorschlag einverstanden ist,
    4. Ziffer 4
      die Bezeichnung der zustellungsbevollmächtigten Person der wahlwerbenden Gruppe, anderenfalls jene Person als zustellungsbevollmächtigt gilt, die als erste im Wahlvorschlag gereiht ist und von der eine Erklärung gemäß Ziffer 3, vorliegt, und
    5. Ziffer 5
      die beigefügten Unterstützungserklärungen gemäß Paragraph 29,
  2. Absatz 2,Das Verzeichnis gemäß Absatz eins, Ziffer 2, darf
    1. Ziffer eins
      höchstens doppelt so viele Namen von wahlwerbenden Personen aufweisen, wie Mandate für den betreffenden Wahlkörper zu vergeben sind, oder
    2. Ziffer 2
      falls für den betreffenden Wahlkörper nur drei Mandate zu vergeben sind, höchsten neun Namen von wahlwerbenden Personen aufweisen.
  3. Absatz 3,Die Verbindung (Koppelung) von Wahlvorschlägen ist unzulässig.

Schlagworte

Vorname

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2016

Gesetzesnummer

20005158

Dokumentnummer

NOR40085381