Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ärztekammer-Wahlordnung 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 459/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Inhalt der Wahlvorschläge
§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz eins,Ein Wahlvorschlag hat zu enthalten:
die unterscheidbare Listenbezeichnung in Worten und eine allfällige Kurzbezeichnung, bestehend aus nicht mehr als fünf Buchstaben, die ein Wort ergeben können,
ein Verzeichnis der Namen von wahlwerbenden Personen für den betreffenden Wahlkörper, das die Erfordernisse des Abs. 2 erfüllt, jeweils in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge, unter Angabeein Verzeichnis der Namen von wahlwerbenden Personen für den betreffenden Wahlkörper, das die Erfordernisse des Absatz 2, erfüllt, jeweils in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge, unter Angabe
des Vor- und Familiennamens,
der wahlwerbenden Person gemäß der Eintragung in die Ärzteliste am Stichtag,
die eigenhändig unterschriebene Erklärung jeder einzelnen im Wahlvorschlag verzeichneten wahlwerbenden Person, aus der ersichtlich ist, dass sie mit der Aufnahme in den Wahlvorschlag einverstanden ist,
die Bezeichnung der zustellungsbevollmächtigten Person der wahlwerbenden Gruppe, anderenfalls jene Person als zustellungsbevollmächtigt gilt, die als erste im Wahlvorschlag gereiht ist und von der eine Erklärung gemäß Z 3 vorliegt, unddie Bezeichnung der zustellungsbevollmächtigten Person der wahlwerbenden Gruppe, anderenfalls jene Person als zustellungsbevollmächtigt gilt, die als erste im Wahlvorschlag gereiht ist und von der eine Erklärung gemäß Ziffer 3, vorliegt, und
die beigefügten Unterstützungserklärungen gemäß § 29.die beigefügten Unterstützungserklärungen gemäß Paragraph 29,
(2)Absatz 2,Das Verzeichnis gemäß Abs. 1 Z 2 darfDas Verzeichnis gemäß Absatz eins, Ziffer 2, darf
höchstens doppelt so viele Namen von wahlwerbenden Personen aufweisen, wie Mandate für den betreffenden Wahlkörper zu vergeben sind, oder
falls für den betreffenden Wahlkörper nur drei Mandate zu vergeben sind, höchsten neun Namen von wahlwerbenden Personen aufweisen.
(3)Absatz 3,Die Verbindung (Koppelung) von Wahlvorschlägen ist unzulässig.
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2016
Dokumentnummer
NOR40085381