Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ärztekammer-Wahlordnung 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 459/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Einbringung der Wahlvorschläge
§ 30.Paragraph 30,
(1)Absatz eins,Wahlwerbende Gruppen, die sich an der Wahl der Vollversammlung beteiligen, haben ihre Wahlvorschläge schriftlich spätestens am 28. Tag vor dem Wahltag bis 17 Uhr beim (bei der) Vorsitzenden der Wahlkommission persönlich, durch einen Boten (eine Botin) oder postalisch einzubringen. Der (Die) Vorsitzende der Wahlkommission hat den Empfang des Wahlvorschlags unter gleichzeitiger Angabe des Zeitpunkts der Empfangnahme im Wahlprotokoll schriftlich zu bestätigen.
(2)Absatz 2,Die Wahlvorschläge sind
in Form von losen Blättern, die durchgehend zu nummerieren und zu heften sind,
einzubringen.
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2016
Dokumentnummer
NOR40085383