Rechtstracker.at

§ 37 ÄKWO 2006

Fassungen
01.12.2006 bis 01.12.2016 — BGBl. II Nr. 459/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 37 heute02.12.2016 § → § BGBl. II Nr. 355/2016
§ 3701.12.200601.12.2016 BGBl. II Nr. 459/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztekammer-Wahlordnung 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37

Inkrafttretensdatum

01.12.2006BGBl. II Nr. 459/2006

Außerkrafttretensdatum

01.12.2016danach: BGBl. II Nr. 355/2016

Abkürzung

ÄKWO 2006

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Bereitstellung und Zustellung der Wahlkuverts, Rückkuverts und Stimmzettel

Paragraph 37,

  1. Absatz eins,Die Wahlkommission hat
    1. Ziffer eins
      die amtlichen Stimmzettel,
    2. Ziffer 2
      die amtlichen Wahlkuverts und
    3. Ziffer 3
      die Rückkuverts
    in der erforderlichen Anzahl bereitzustellen.
  2. Absatz 2,Die Wahlkommission hat den wahlberechtigten Personen ein entsprechend adressiertes Kuvert, das
    1. Ziffer eins
      einen amtlichen Stimmzettel,
    2. Ziffer 2
      ein für die Aufnahme des amtlichen Stimmzettels bestimmtes amtliches Wahlkuvert,
    3. Ziffer 3
      das für die jeweilige wahlberechtigte Person hergestellte Rückkuvert und
    4. Ziffer 4
      ein vom Kammeramt der Ärztekammer zu erstellendes Informationsblatt über die Stimmabgabe
    zu enthalten hat, mittels eingeschriebenen Briefes so rechtzeitig zuzusenden, dass sich jede wahlberechtigte Person spätestens am siebenten Tag vor dem (ersten) Wahltag im Besitz der genannten Unterlagen befinden kann.
  3. Absatz 3,Die Zusendung gemäß Absatz 2, ist in geeigneter Weise festzuhalten.

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2016

Gesetzesnummer

20005158

Dokumentnummer

NOR40085390