Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ärztekammer-Wahlordnung 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 459/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 39Paragraph 39
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Wahlzelle
§ 39.Paragraph 39,
(1)Absatz eins,In jedem Wahllokal muss zumindest eine Wahlzelle vorhanden sein. Um eine raschere Abfertigung der wählenden Personen zu ermöglichen, können auch mehrere Wahlzellen aufgestellt werden, soweit dadurch die Überwachung der Wahlhandlung durch die Wahlkommission nicht gefährdet wird.
(2)Absatz 2,Die Wahlzelle ist derart herzustellen, dass die wählende Person in der Zelle unbeobachtet von allen anderen im Wahllokal anwesenden Personen den Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert geben kann.
(3)Absatz 3,Als Wahlzelle genügt, wenn zu diesem Zweck eigens konstruierte, feste Zellen nicht zur Verfügung stehen, jede Absonderungsvorrichtung im Wahllokal, die ein Beobachten der wählenden Person in der Wahlzelle verhindert. Die Wahlzelle ist sohin insbesondere durch
einfache, mit undurchsichtigem Papier oder Stoff bespannte Holzrahmen oder
Anbringung eines Vorhanges in einer Zimmerecke oder
Aneinanderschieben von größeren Kästen oder
entsprechende Aufstellung von Schultafeln
mit einem barrierefreien Zugang zu bilden.
(4)Absatz 4,Die Wahlzelle ist mit einem Tisch und mit einem Stuhl oder mit einem Stehpult sowie mit einer Schreibunterlage zu versehen und mit dem erforderlichen Material für die Ausfüllung des Stimmzettels auszustatten.
(5)Absatz 5,Es ist auch dafür Sorge zu tragen, dass die Wahlzelle während der Wahlzeit ausreichend beleuchtet ist.
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2016
Dokumentnummer
NOR40085392