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§ 45 ÄKWO 2006

Fassungen
01.12.2006 bis 01.12.2016 — BGBl. II Nr. 459/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 45 heute02.12.2016 § → § BGBl. II Nr. 355/2016
§ 4501.12.200601.12.2016 BGBl. II Nr. 459/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztekammer-Wahlordnung 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 45

Inkrafttretensdatum

01.12.2006BGBl. II Nr. 459/2006

Außerkrafttretensdatum

01.12.2016danach: BGBl. II Nr. 355/2016

Abkürzung

ÄKWO 2006

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Besondere Erfordernisse bei Durchführung der Wahl an zwei oder drei Wahltagen

Paragraph 45,

  1. Absatz eins,Die Zweigwahlkommission hat an allen Wahltagen dasselbe Abstimmungsverzeichnis (dieselben Abstimmungsverzeichnisse) und dieselbe Wählerliste (dieselben Wählerlisten) zu führen.
  2. Absatz 2,Am Ende eines jeden Wahltages hat der (die) Vorsitzende der Zweigwahlkommission
    1. Ziffer eins
      das Abstimmungsverzeichnis (die Abstimmungsverzeichnisse),
    2. Ziffer 2
      die Wählerliste (Wählerlisten) und
    3. Ziffer 3
      die verschlossene Wahlurne
    dem (der) Vorsitzenden der Wahlkommission zu übergeben, der (die) diese in Verwahrung zu nehmen hat. Das Abstimmungsverzeichnis (die Abstimmungsverzeichnisse), die Wählerliste (Wählerlisten) und die entleerte Wahlurne hat dieser (diese) dem (der) Vorsitzenden der Zweigwahlkommission erneut am nächsten Wahltag auszuhändigen.
  3. Absatz 3,Der (Die) Vorsitzende der Wahlkommission hat für die gesicherte Verwahrung der Wahlkuverts bis zum letzten Wahltag Sorge zu tragen. Hiefür sind die Wahlkuverts in einem Umschlag zu verpacken, der fest zu verschließen und mit einer Siegelmarke zu versehen ist.
  4. Absatz 4,Vor Beginn des letzten Wahltages hat der (die) Vorsitzende der Wahlkommission das Abstimmungsverzeichnis (die Abstimmungsverzeichnisse) und die Wählerliste (Wählerlisten) mit den bisher rechtzeitig eingetroffenen Rückkuverts zu vergleichen und die Zulassung zur Wahl zu prüfen. Er kann hiebei auch die Unterstützung der Geschäftsstelle in Anspruch nehmen.
  5. Absatz 5,Wahlkuverts, die nach Ablauf der für die Stimmabgabe festgelegten Zeit, jedoch noch am letzten Wahltag einlangen, sind samt dem Rückkuvert ungeöffnet mit dem Vermerk „Zu spät eingelangt“ unter Vornahme eines entsprechenden Vermerks in der Niederschrift zum Wahlakt zu legen. Wahlkuverts, die nach Ablauf der für die Stimmabgabe festgelegten Zeit und sogar nach Ablauf des letzten Wahltages einlangen, sind ungeöffnet zu vernichten.

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2016

Gesetzesnummer

20005158

Dokumentnummer

NOR40085398