Rechtstracker.at

§ 50 ÄKWO 2006

Fassungen
01.12.2006 bis 01.12.2016 — BGBl. II Nr. 459/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 50 heute02.12.2016 § → § BGBl. II Nr. 355/2016
§ 5001.12.200601.12.2016 BGBl. II Nr. 459/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztekammer-Wahlordnung 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 50

Inkrafttretensdatum

01.12.2006BGBl. II Nr. 459/2006

Außerkrafttretensdatum

01.12.2016danach: BGBl. II Nr. 355/2016

Abkürzung

ÄKWO 2006

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

8. Abschnitt
Ermittlungsverfahren

Ermittlung des Wahlergebnisses

Paragraph 50,

  1. Absatz eins,Die Wahlkommission hat nach Beendigung des Abstimmungsverfahrens für jeden Wahlkörper gesondert die auf die wahlwerbenden Gruppen entfallenden Mandate zu ermitteln.
  2. Absatz 2,Die Anzahl der auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen entfallenden Mandate ist mittels der Wahlzahl zu ermitteln, die wie folgt zu berechnen ist:
    1. Ziffer eins
      Die Zahlen der für jede wahlwerbende Gruppe abgegebenen gültigen Stimmen eines jeden Wahlkörpers werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben; unter jede dieser Zahlen wird die Hälfte, unter diese ihr Drittel, Viertel, Fünftel usw. geschrieben. Als Wahlzahl gilt bei bloß drei zu
      vergebenden Mandaten die drittgrößte Zahl, bei vier zu
      vergebenden Mandaten die viertgrößte Zahl, bei fünf zu vergebenden Mandaten die fünftgrößte Zahl der angeschriebenen Zahlen usw. Die Wahlzahl ist, sofern sich keine ganze Zahl oder eine Zahl mit nur einer oder zwei Dezimalen ergibt, auf drei Dezimalen kaufmännisch zu runden.
    2. Ziffer 2
      Jeder wahlwerbenden Gruppe werden so viele Mandate zugeschrieben, als die Wahlzahl in der Zahl der für sie gültig abgegebenen Stimmen enthalten ist.
    3. Ziffer 3
      Haben nach dieser Berechnung mehrere wahlwerbende Gruppen den gleichen Anspruch auf ein Mandat, so entscheidet das Los, das von dem an Lebensjahren jüngsten Mitglied der Wahlkommission zu ziehen ist.
  3. Absatz 3,Das Wahlergebnis und die zu seiner Ermittlung führenden Feststellungen und Berechnungen sind in der Niederschrift festzuhalten oder dieser anzuschließen.

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2016

Gesetzesnummer

20005158

Dokumentnummer

NOR40085403