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§ 57 ÄKWO 2006

Fassungen
01.12.2006 bis 01.12.2016 — BGBl. II Nr. 459/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 57 heute02.12.2016 § → § BGBl. II Nr. 355/2016
§ 5701.12.200601.12.2016 BGBl. II Nr. 459/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztekammer-Wahlordnung 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 57

Inkrafttretensdatum

01.12.2006BGBl. II Nr. 459/2006

Außerkrafttretensdatum

01.12.2016danach: BGBl. II Nr. 355/2016

Abkürzung

ÄKWO 2006

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Einspruch gegen die Ermittlung

Paragraph 57,

  1. Absatz eins,Die Gültigkeit der Wahl kann von jeder zur Wahl zugelassenen wahlwerbenden Gruppe durch die zustellungsbevollmächtigte Person innerhalb von zwei Wochen nach Kundmachung des Wahlergebnisses bei der zuständigen Landesregierung beeinsprucht werden. Der Einspruch ist zu begründen.
  2. Absatz 2,Wird ein solcher Einspruch erhoben, so hat die Landesregierung auf Grund des ihr vorliegenden Wahlaktes das Wahlergebnis zu überprüfen.
  3. Absatz 3,Ergibt sich aus diesen Schriftstücken die Unrichtigkeit der Ermittlung, so hat die Landesregierung
    1. Ziffer eins
      das Ergebnis richtig zu stellen,
    2. Ziffer 2
      die Kundmachung des Wahlergebnisses und der Mandatsverteilung für nichtig zu erklären und
    3. Ziffer 3
      das richtige Ergebnis kundzumachen.
  4. Absatz 4,Findet die Landesregierung keinen Anlass zur Richtigstellung, so hat sie den Einspruch abzuweisen.
  5. Absatz 5,Gegen die Entscheidung der Landesregierung ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2016

Gesetzesnummer

20005158

Dokumentnummer

NOR40085410