Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ärztekammer-Wahlordnung 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 459/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 57Paragraph 57
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Einspruch gegen die Ermittlung
§ 57.Paragraph 57,
(1)Absatz eins,Die Gültigkeit der Wahl kann von jeder zur Wahl zugelassenen wahlwerbenden Gruppe durch die zustellungsbevollmächtigte Person innerhalb von zwei Wochen nach Kundmachung des Wahlergebnisses bei der zuständigen Landesregierung beeinsprucht werden. Der Einspruch ist zu begründen.
(2)Absatz 2,Wird ein solcher Einspruch erhoben, so hat die Landesregierung auf Grund des ihr vorliegenden Wahlaktes das Wahlergebnis zu überprüfen.
(3)Absatz 3,Ergibt sich aus diesen Schriftstücken die Unrichtigkeit der Ermittlung, so hat die Landesregierung
das Ergebnis richtig zu stellen,
die Kundmachung des Wahlergebnisses und der Mandatsverteilung für nichtig zu erklären und
das richtige Ergebnis kundzumachen.
(4)Absatz 4,Findet die Landesregierung keinen Anlass zur Richtigstellung, so hat sie den Einspruch abzuweisen.
(5)Absatz 5,Gegen die Entscheidung der Landesregierung ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2016
Dokumentnummer
NOR40085410