Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Jahres- und Konzernabschluss-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 470/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 470 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Beachte
Ist auf Meldungen zu einem nach dem 31. Dezember 2007 endenden Geschäftsjahr anzuwenden (vgl. § 8).Ist auf Meldungen zu einem nach dem 31. Dezember 2007 endenden Geschäftsjahr anzuwenden vergleiche Paragraph 8,).
Text
§ 3.Paragraph 3,
Kreditinstitute, die das Mitarbeitervorsorgekassengeschäft gemäß § 1 Abs. 1 Z 21 BWG betreiben, haben die Daten des geprüften Jahresabschlusses gemäß § 44 Abs. 1 BWG und die sonstigen Vermögens- und Erfolgsdaten entsprechend Anlage A3 zu gliedern. Kreditinstitute, die das Mitarbeitervorsorgekassengeschäft gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 21, BWG betreiben, haben die Daten des geprüften Jahresabschlusses gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BWG und die sonstigen Vermögens- und Erfolgsdaten entsprechend Anlage A3 zu gliedern.
Schlagworte
Vermögensdaten
Zuletzt aktualisiert am
17.12.2014
Dokumentnummer
NOR40085423